48 Neunzehntes Buch. Zweites Kapitel. hundert hatten sich die meist bürgerlichen Doctores iuris zahl⸗ reich neben die Räte vom Adel gestellt. Wie waren nun diese bürgerlichen Bestandteile vom Ge— sichtspunkte des Standesrechtes aus zu behandeln? Es lag in der Natur der Sache, daß sie dem Adel angeschlossen wurden. So hatten sich die Doctores iuris schon früh des persönlichen Adels erfreut. Und wenn diese Einordnung auch bald wieder außer UÜbung gekommen war, so wurden doch jetzt, mit steigender Bedeutung des Hof- und Staatslebens, die bürger⸗ lichen Bestandteile des höheren Beamten- und Offiziersstandes dem alten Adel ganz im Sinne eines neuen niederen Berufs⸗ adels zugesellt; und als unterscheidendes Merkmal gegenüber den bürgerlichen Klassen erhielten sie den Vorzug, daß ihr Siegel den öffentlichen Siegeln gleichgestellt wurde, und die Befreiung von den lokalen Statutarrechten in deren Wirkung auf Familien- und Erbrecht; von Ort zu Ort versetzbar, lebten sie in dieser Hinsicht nach Provinzial- oder Landes recht. Indem aber so eine neue Klasse gleichsam niederen Berufs— adels geschaffen wurde, trat neben sie wie den älteren, aus der Ministerialität hervorgegangenen niederen Adel gerade seit der Zeit nach dem Dreißigjährigen Kriege weit zahlreicher als früher noch eine dritte Klasse: die der Nobilitierten. Ur— sprünglich hatte nur der Kaiser den Titularadel verliehen, dann auch seine Hofpfalzgrafen, soweit sie die große Komitive besaßen. Indem aber der Kaiser diese Eigenschaft Reichsständen dauernd verlieh, führte es sich ein, daß die Reichsstände über— haupt nobilitierten, und endlich taten das sogar Reichsstände mit Besitzungen außerhalb des Reiches, wie der König von Preußen. Diese Erweiterung des Nobilitierungsrechts führte nun zum raschen Emporwachsen eines Titulaturadels, der schließlich so ziemlich alle hervorragenderen Gelehrten und Gebildeten umfaßte, mochten sie nun aus bürgerlichem oder sogar auch aus bäuerlichem Stande hervorgegangen sein; und gehörten diese nicht dem Titularadel an, so doch meist dem