Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 421 und Landesväterliche, der unter der Regierung Karl Ludwigs und seines Sohnes geherrscht hatte, mit der Nachfolge der Neuburger Linie. In den größten Territorien aber erreichte man bald eine noch steilere Höhe; in Bayern übertraf die aus— schweifende Verschwendung Max Emanuels bei weitem die solide Prachtliebe Ferdinands; und in Sachsen wurde seit der Wende des 17. Jahrhunderts der Gipfel schwerster, in gewissem Sinne freilich noch kraftvollster und naivster Ausschweifungen monarchischer Gewalt unter August dem Starken erstiegen. Vorbild bei der Durchführung dieser Bestrebungen war im einzelnen Versailles. Nur daß, was dort Ausfluß der weiten Macht des Sonnenkönigs war und sich als immerhin imposanter Ausdruck einer schier göttlichen Machtfülle darstellte, in den kleinen Ländern der deutschen Potentaten als Selbst- zweck ins Willkürliche, Gemachte, nicht selten Karrikierte und Komisch⸗Groteske zusammenschrumpfte. Freilich den Untertanen der Zeit, die mit den Fürsten in dem Entwicklungsbereiche des— selben Seelenlebens standen, kam dieser Eindruck keineswegs. Sie waren in ihrer großen Mehrheit naiv entzückt; der Dichter Pietsch rief noch 1740 in diesem Gedankenzusammenhange aus: Der König ist vergnügt — das Land erfreuet sich: noch Gottsched hat die Art Augusts von Sachsen, Hof zu halten, aufrichtig bewundert; und von der Nationalökonomie wurde der prunkhafte Absolutismus, da er Geld ins Land bringe, ebenso gerechtfertigt befunden wie von der Theologie, der es die Gottähnlichkeit der fürstlichen Lebensformen antat. Aus diesem Zusammenhange erklärt es sich, daß die neue fürstliche Haltung, zunächst Ausfluß des Bedürfnisses, die öffent— liche Stellung des Herrschers zu erhöhen, auch das Privat—⸗ leben in einer im Verlauf deutscher Geschichte unerhörten Weise beeinflussen konnte, ohne durchweg vernichtende Kritik zu finden. Die Mätressenwirtschaft, ja die Duldung unnatür— licher Laster zog an manchem Hofe ein. Und die Juristen⸗ fakultät zu Halle, der ein Thomasius, Gundling, Ludwig an⸗ gehörten, konnte in einem Rechtsgutachten erklären., das »dium in concubinas muß bei großen Fürsten und Herren