Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 435 Lübeck (1570) neben einer Geldentschädigung die ungehinderte Narwafahrt zugesagt; indes keine der Bedingungen dieses Friedens ist gehalten worden. Schweden wußte es wohl: nur auf sich an— gewiesen war die Hanse machtlos, und so dachte es nicht daran, sie zu schoönen. Unter diesen Umständen erhielt sich die Hanse gegen Schluß des 16. Jahrhunderts eigentlich nur noch äußerlich in leidlichem Zusammenhange. Zwar hat man in den Rezessen von 1591 und 1614 noch umfassende seerechtliche Bestimmungen getroffen; aber schon das war für sie bezeichnend, daß sie sich bis auf das deutsche Handelsgesetzbuch des 19. Jahrhunderts in Geltung erhalten konnten; kein Fortschritt hat sie bis dahin veralten lassen. Als dann gar in den kommenden Jahrzehnten die deutschen Fürsten eine immer größere Anzahl der altverbün⸗ deten Städte zum Austritte aus der Hanse nötigten, da wurde der innere Verfall auch nach außen offenbar; der Hansetag vom Jahre 1630 sah nur noch die drei Städte Lübeck, Hamburg und Bremen als Teilnehmer, da sie als freie Reichsstädte allein der Einwirkung des landesherrlichen Absolutismus entgangen waren: die Hanse war kaum noch mehr als ein Altertum. Schweden aber erlebte, während so der deutsche Einfluß von der Ostsee verdrängt schien, seine großen Zeiten: wie einst in vorgeschichtlicher Zeit siedelten wieder hellhaarige Nordleute auf der Südseite des Wassers; Gustav Adolf schob Rußland im Friedensschlusse von Stolbowa, im Jahre 1617, von den Küsten zurück, um dann in Deutschland zu erscheinen; er verdrängte auch Dänemark wenigstens teilweise aus der schwachen, von ihm damals noch gehaltenen baltischen Stellung: die Ostsee erschien als ein schwedisches Meer, und niemand zweifelte, daß die Absicht des großen Königs und nach ihm seines Kanzlers auf ein absolutes Dominium maris baltiei gerichtet sei. Vollkommen freilich wurde dies Ideal durch den West⸗— fälischen Frieden doch nicht verwirklicht; die polnische Küste, Danzig und Königsberg, blieben frei von schwedischer Herr⸗ schaft. Überall sonst aber, mit Ausnahme der dänischen Küste, herrschte jetzt tatsächlich Schweden, indem es Seezölle (Lizenten)