Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißigjähr. Krieges. 453 Wunsche, klare Machtverhältnisse auch in einem klaren Ver— trage zum Ausdrucke zu bringen, vielmehr aus Erschöpfung hatte man die Kriegsfackel gelöscht. Darum trugen die Ar— tikel des Friedensinstrumentes zu nicht geringem Teile den Charakter verklausulierter Waffenstillstandsbedingungen, bei deren Wortlaut sich die Vertragsschließenden verschiedenes dachten, und deren abweichend interpretierte Bedingungen sie mit dem stillen Entschluß ratifizierten, sie sobald als möglich zu umgehen oder zu brechen. Für keinen der im Friedensinstrument behandelten Landes⸗ teile aber galt diese Beobachtung vielleicht mehr als für die viel⸗ umstrittenen Lande des linken Ufers des Oberrheins, vor allem für das Elsaß. Zwar daß jetzt die Städte und Bistümer Metz, Toul und Verdun, einst mit der Markgrafschaft Pont-à⸗ Mousson die Vorposten des heiligen Römischen Reiches nach Westen, endgültig an Frankreich abgetreten seien, darüber ließ der Friedensvertrag keinen Zweifel. Wie aber stand es mit den Rechten, die Frankreich weiter nach Osten zu, nicht zum geringsten auf Kosten der vorderösterreichischen Herrschaft am Oberrhein, zugefallen waren? Da hieß es zum Beispiel: der Allerchristlichste König sei gehalten, nicht nur die Bischöfe von Straßburg und Basel nebst der Stadt Straßburg, sondern auch die übrigen reichsunmittelbaren Stände im oberen und niederen Elsaß, nämlich die Abte von Murbach und Lure, die Abtissin von Andlau, das Benediktinerkloster in St. Georgenthal, die Pfalzgrafen von Lützelstein, die Grafen und Barone von Hanau, Fleckenstein, Oberstein und den Adel vom ganzen niederen Elsaß, desgleichen auch die zehn Reichsstädte Hagenau, Kolmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im Gregorientale, Kaysersberg und Türkheim, die unter der kaiserlichen Landvogtei zu Hagenau ständen, in der Freiheit und dem Besitze der Reichsunmittelbarkeit, die sie bis— her genossen, zu belassen: so daß er nicht darüber hinaus eine königliche Superiorität über sie beanspruchen könne, sondern sich mit den Rechten zu begnügen habe, die dem Hause Oster— reich bisher zustanden und nun vertragsmäßig an die Krone