154 — Einundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. Frankreich abgetreten wurden: derart, daß durch diese Er—⸗ klärung all dem oben zugestandenen Souveränitätsrechte kein Abbruch geschehen solle. Da sollte nun jemand wissen, was namentlich mit der letzten Klausel eigentlich gemeint sei. Die Auffassung der französischen Regierung freilich stand, gleich— gültig was der Wortlaut des Friedens einmal sein werde, hereits 1647 fest. Schon damals schrieb Mazarin an Turenne:“ Sie werden das Elsaß als ein Land betrachten, das dem König ganz ebenso angehört wie die Champagne. Die deutsche Auf—⸗ fassung war natürlich die entgegengesetzte. Sicher war, daß die Stipulationen in dem zitierten Para— graphen des Friedensvertrages wie auch in anderen Para— graphen teilweise Unmögliches festsetzten: so sollte z. B. dem französischen Könige die Landvogtei über die zehn genannten Städte als souveränes Recht zufallen, während doch den Städten der Charakter der Reichsstadt zugeschrieben wurde. Ja wenn der König von Frankreich gleichzeitig, gleich dem Könige von Schweden oder dem von Dänemark, wenigstens noch Reichs— stand geworden wäre. Dann wäre die juristische Konstruktion wenigstens nach Reichsrecht noch einigermaßen möglich gewesen — so schlimm sich vielleicht die politischen Folgen einer solchen Reichsstandschaft gestaltet haben würden. Und die Schwierigkeiten, die hier an einer Einzelfrage der elsässischen Abtretungen erläutert sind, wiederholten sich auch für die rechtsrheinischen Zessionen, unter denen nament—⸗ lich die von Breisach schmerzhaft war: überall zeigte sich, daß, wenn man klare Verhältnisse hätte schaffen wollen, man, ganz abgesehen von gewollten Zweideutigkeiten, eigentlich auch erst die ganze Verfassungsentwicklung, ja die Verfassungsanschauungen des heiligen Römischen Reiches hätte liquidieren müssen, um dann reine Souveränitätsrechte zu schaffen und vertragsmäßig darüber zu verhandeln. Aber für ein solch radikales Verfahren war weder die deutsche Welt reif, noch lag es in Frankreichs Interesse. Vielmehr war es die Absicht der französischen Politik, Lettres de Mazarin II, 580.