522 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. Die Stände wurden auch in den habsburgischen Ländern von jenen Schichten der mittelalterlichen Gesellschaft gebildet, deren einfache Unterwerfung unter den landesherrlichen Willen den Fürsten nicht gelungen war, und die sich daher zur Mit— sorge fur das Land und demgemäß auch zur Mitregierung berufen fühlten. Es war an erster Stelle die alte grund— herrliche Aristokratie geistlichen und weltlichen Teils in ihren verschiedenen Abstufungen, daneben, in den verschiedenen Ländern berschieden, aber nirgends sehr stark vertreten, der Städtekranz des Landes, endlich in Tirol auch das in Landgerichten zu⸗ sammengefaßte freie Bauerntum. Als hauptsächlichstes Recht der Landstände erscheint dabei seit dem 16. Jahrhundert wie schon früher überall die Be— willigung außerordentlicher Geldmittel und die Lieferung land— schaftlicher Truppen, an deren Stelle später die Bewilligung für den Landesherren trat, eine bestimmte Zahl von Söldnern an— zuwerben. Ein grundsätzliches Recht, die Zustimmung in diesen Dingen von der Erfüllung landtäglicher Wünsche abhängig zu denken, bestand nicht; wohl aber wurden bei dieser Gelegenheit stets Wünsche und Beschwerden der Stände vorgebracht, über deren Erfüllung und Beseitigung auch von der Regierung eine Verständigung gesucht wurde. Beratungen über Bewilligungen dieser Art und daran anknüpfende Verhandlungen über das auf dem Wege der Gesetzgebung zu hebende Wohl des Landes, so wie dies von der ständischen Interessenvertretung verstanden wurde, wurden von Zeit zu Zeit wohl von allen versammelten Ständen mit der Regierung gepflogen. Allein daneben be— durfte es auch einer fortwährenden Vertretung der Stände zur Einnahme der ständischerseits bewilligten Steuern, zur Aushebung der verwilligten Truppen, die zumeist noch unter ständischem Kommando standen, zur Vorbereitung ständischer Wünsche und Beschwerdeschriften, ja, da die landesfürstliche Verwaltung sich vielfach noch auf die bloße Administration der fürftlichen Grundherrschaften und Regalien beschränkte, zur allgemeinen Verwaltung des Landes überhaupt. Diesem Zwecke dienten nun in den Erblanden — mit Ausnahme etwa Tirols —