524 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel. die in allen ihren Zweigen durch Gegenverwaltungen hätten hekämpft werden müssen? Die Aufgabe erschien fast unlösbar. Eingreifen konnte man von landesfürstlicher Seite her vornehmlich an zwei Stellen. Man konnte einmal auf den Gebieten der Finanzen und des Heerwesens, in deren Be— arbeitung Stände und Herrscherhaus vor allem zusammentrafen, die fürstliche Gewalt zu betonen suchen. Und man konnte zweitens die eigene Verwaltung der einzelnen Stände, die ja entweder als Adlige Grundherren waren oder als Bürger eine städtische Verwaltung hatten, an dieser Stelle zu beeinflussen suchen, um so ihre partikulare Selbständigkeit und damit indirekt auch die Selbständigkeit ihrer Landesregierung zu untergraben. Beide Wege sind eingeschlagen worden. Freilich der zweite versprach zunächst nicht eben viel Erfolge. Wollte man die Grundherren in ihrer lokalen Wirt⸗ schafts- und Gerichtsverwaltung wirklich entscheidend beeinflussen, so bedurfte es hierzu einer Intensität der landesfürstlichen Lokal— verwaltung, die eben in keiner Weise schon vorhanden war. Das um so weniger, als die Grundherren gerade in den habs⸗ burgischen Ländern als im deutschen Kolonialbereiche vielfach über ganz geschlossene Gebiete verfügten, in denen sie geradezu kleine Regenten in fast jeder Hinsicht waren — sie selbst und andere sprechen im 16. und 17. Jahrhundert wohl geradezu von der „Regierung ihrer Herrschaften“ — und als sich ihre Bezirke weiterhin der landschaftlichen Zentrale und den ihr unter— geordneten Behörden oft einfach als unterste Verwaltungskreise unterstellten: denn gewiß war der Grundherr als Mitglied der Stände die geeignetste Kraft zur Ausführung der Beschlüsse dieser innerhalb seiner Grundherrschaft. Wie sollte nun die fürstliche Regierung und Verwaltung gegen all dies mit Erfolg vorgehen? Was zunächst die wirt— schaftliche und soziale Seite der Grundherrschaft anging, so blieb diese anscheinend bis ins 18. Jahrhundert hinein von stärkeren fürstlichen Eingriffen gänzlich unberührt, erfaßbar erschien nur die gerichtliche Seite. Hier hatte das Herrscher—⸗