306 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. Nordens, die wir soeben uns vergegenwärtigt haben; auf Grund noch mehr schon ihres ersten leisen Hervortretens seit dem Ende des 17. Jahrhunderts wäre wohl ein Prognostikon auf einstige brandenburgisch-preußische Größe zu stellen ge— wesen: schon trat Norddeutschland als künftige entscheidende Basis eines neuen Deutschen Reichs, schon innerhalb Nord— deutschlands Brandenburg als der künftig führende Staat dieses Reiches in frühesten, zartesten Umrissen hervor. Doch auf diesem erst werdenden Hintergrunde vollzogen sich um 1700 und nach 1700 noch harte, im einzelnen mit ihm noch kaum unmittelbar zu verbindende Tatsachen; und nur der eine Grundton allgemeinster Verhältnisse ist schon deutlich angeschlagen, daß die norddeutsche, insbesondere nord⸗ ostdeutsche Geschichte einschließlich der Schicksale der baltischen Länder ein Kapitel der deutschen 'Geschichte für sich bildet. Wir nähern uns der Darstellung dieser Geschichte in den ersten Jahrzehnten ihres besonderen Verlaufes, indem wir uns zunächst das damals aktuelle Verhältnis der Hauptfiguren des Schauplatzes, in Deutschland der welfischen Fürsten sowie der sächsischen und der brandenburgischen Kurfürsten, außerhalb Deutschlands aber der Könige von Dänemark, Schweden, Polen und des russischen Zaren vergegenwärtigen. In Niedersachsen war es mit dem Sturze Heinrichs des Löwen zu einem Zusammenbruche der welfischen Gewalt gekommen, von der sich diese nie wieder ganz erholt hat. Zwar gelang es dem welfischen Hause, im späteren Mittelalter und darüber hinaus im 16. Jahrhundert infolge der Reformation einige Erwerbungen zu machen, wofür namentlich auch Säkularisationen in Betracht kamen; aber die Anfangsausstattung, die schließlich, nach der Rehabilitation, Heinrichs des Löwen Enkel Otto das Kind im Jahre 1235 erhalten hatte, war zu gering, als daß sie sich selbst bei günstiger Erwerbspolitik im Laufe weniger Jahrhunderte zur Grundlage einer überragenden fürstlichen Gewalt hätte entwickeln lassen. Dazu kamen die ewigen Teilungen des Besitzes unter gleichberechtigte Erben, denen erst im 16. Jahrhundert der Erstgeburtsgedanke entgegentrat, und