312 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. Grund starrsten Luthertums des Hofes und des einheimischen Adels, wie er in den Ständen repräsentiert war, zwischen diesen beiden Kräften eine Vereinigung vollzog, die der ent⸗— schiedenen geldwirtschaftlichen Entfaltung des Landes immer wieder entgegenarbeitete. Und so verlief denn die Entwicklung Sachsens schon im 17. Jahrhundert in Mischrichtungen, in jene gleichsam bittersüßen Erfahrungen, die für die innere Geschichte des Landes fast bis auf den heutigen Tag bezeichnend geblieben sind; und seine Gesamtkraft kam infolgedessen nach außen nicht in genügender Stärke zum Ausdruck!. Insbesondere ergab sich daraus für die Stellung im Reiche, daß sich die alte Führerschaft an der Spitze der evangelischen Stände immer weniger halten ließ; anderswo als in Sachsen waren spätestens schon seit Ausgang des 16. Jahrhunderts die treibenden Kräfte des Protestantismus zu suchen; und die eigene evangelische UÜberzeugung verlor durch diesen Umschwung an Innigkeit und durchschlagender Kraft. Grell zutage treten all diese Wandlungen in dem Augen— blicke, da eine Persönlichkeit zur sächsischen Kurwürde gelangte, die zu den interessantesten der ersten Hälfte des 18. Jahr— hunderts gehört. Im Jahre 1694 war plötzlich Kurfürst Johann Georg IV. gestorben; kinderlos; und so folgte ihm sein vier— undzwanzigjähriger Bruder Friedrich August, der spätere August der Starke. Friedrich August war in der Reihe der vielen begabten Mitglieder des Hauses Wettin eines der begabtesten; aus den schwierigsten diplomatischen Lagen hat er sich heraus— zuwinden gewußt; in Finanzkünsten überragte er wohl alle fürstlichen Zeitgenossen; wo es seine sonstigen Neigungen zu— ließen, war er auch ein fürsorglicher und vorwärts schauender Verwalter des Landes. Aber neben diesen Lichtseiten welche Schatten! Ein von jeglicher Manneskraft getragener Kavalier hatte der Fürst an der Frauenwelt früh jene skrupellose Be— handlung von Recht und Sitte, von Treu und Glauben ge— lernt, die seine spätere VPolitik brandmarkte; und frei von Vgl. dazu das Bd. VI, 406 f. Gesagte.