682 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. ist, daß in seinem Bereiche der soeben angedeutete Weg auf einfachste und rascheste Weise zurückgelegt wurde; und Friedrich Wilhelms J. besonderes Verdienst ist es, die Etappen dieses Weges richtig gesehen und klar betreten zu haben. Entsprechend der doppelten Herkunft der Finanzen, vom Fürsten und, durch die Landstände, vom Lande, gab es in Brandenburg-Preußen wie auch sonst zunächst zwei ge— sonderte Gruppen von Finanzverwaltungen, eine ursprünglich rein fürstliche, auf die Grundherrschaft aufgebaute, und eine territoriale, auf die Landessteuern aufgebaute, die noch im 16. Jahrhundert im wesentlichen ständisch und erst durch den Großen Kurfürsten insofern verstaatlicht worden war, als sie sich unter den fürstlichen Willen beugen mußte. Die fürstliche Finanzverwaltung hatte ursprünglich und grundsätzlich in einem Domänenamt für die Grundherrschaft jedes der einzelnen Territorien bestanden, die sich in dem hohenzollernschen Besitz zusammengefunden hatten. Darüber hinweg war dann immer wieder versucht worden, eine Kammerzentrale in Berlin zu begründen. Aber diese Versuche waren vor dem Großen Kurfürsten der Hauptsache nach ge— scheitert. Der Große Kurfürst nahm dann die Vereinheitlichungs— politik energischer wieder auf. Zunächst begründete er im Jahre 1651 jene Kommission des Geheimen Rats für die Reform und oberste Geschäftsführung des gesamten Kammerwesens, von der schon erzählt worden ist!. Dieser folgte, nachdem sie sich wenig bewährt hatte, eine straffer organisierte und erfolgreichere Kontrolle in der Hofkammer vom Jahre 16809. Aber auch deren Geschäftskreis umfaßte keineswegs schon das ganze Gebiet der Domänen und Regalien. Zunächst be⸗ stand neben ihr nach alter kurmärkischer Einrichtung immer noch die sogenannte Schatullenverwaltung fort, die Verwaltung der kurfürstlichen Privatkasse, in welche die Juden- und Straf⸗ gelder, die Münz- und Forsteinkünfte sowie auch gewisse S. oben S. 658 f., 678 f.