684 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. geknüpft: aber freilich in dem Sinne, daß sie damit zugleich ganz den ständischen Charakter verloren hatte und rein staatlich, fürstlich geworden war. Der entscheidende Anstoß lag dabei bezeichnenderweise in militärischen Verhältnissen. In den Söldnerheeren des 17. Jahrhunderts hatten sich durchweg neben den Kommandeuren, die ja ihre Truppen selbst aufstellten, Kommissare als Vertreter der Fürsten be— funden: sie musterten und kontrollierten die Truppen, ver— eidigten die Offiziere, standen mit dem Fürsten in beständigem Berichts- und Befehlsaustausch und hatten namentlich die Verpflegung unter sich. Über mehreren Kommissaren im selben Heere pflegte dann, dem Feldmarschall zur Seite, ein Ober—⸗ kriegskommissar zu stehen. Diese Einrichtung galt nun auch für die brandenburgischen Truppen, und sie war auch beibehalten worden, als diese zum stehenden Heere wurden. Und so gab es denn jetzt einen Generalkriegskommissar in Berlin, weiterhin Ober—⸗ kommissare für die einzelnen Länder und unter ihnen noch für jeden Verpflegungskreis, jeden Intendanturbezirk einen einfachen Kriegskommissar!. In dieser Stellung, fast nur militärisch tätig, blieb nun diese Beamtengruppe bis zum Jahre 1688. Von da ab aber traten für sie zugleich ganz andere Pflichten auf: sie hatten für die steuerliche und fiskalische Sicherheit erst der militärischen Verpflegungseinnahmen, dann aber der Staatseinnahmen überhaupt zu sorgen. Sie revidierten daher die Kataster und Matrikeln, nahmen Rechnungen ab, kontrollierten und regulierten die Akzise — kurz wurden all—⸗ mählich zu einer Landessteuer- und Polizeibehörde. Ja noch mehr: sie dirigierten die Steuern der einzelnen Landstände, noch ehe sie in deren obersten Kasten einpassierten, in ihre Verwaltung und begannen dadurch die landständische Steuer⸗ verwaltung, das Palladium der Stände, zu beseitigen und zu ersetzen. S. oben S. 661f.