686 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. In Brandenburg hatten diese Führer 1702 den ursprünglich pommerschen Titel der Landräte erhalten. Jetzt nun wurden diesen Führern, für die allmählich der Name Landrat allgemein durchgedrungen ist, vom Könige die Funktionen des Unter⸗ kommissars übertragen: Truppenverpflegung und bald auch Truppenführung, Steuerverteilung, Landespolizei. Und so wurden sie denn zur allgemeinen Verwaltungsbehörde des platten Landes; seit 1717 publizieren sie alle königlichen Gesetze und Verordnungen: sind, obwohl sie zumeist noch von den Ständen des Kreises vorgeschlagen werden, doch königliche Beamte: ver— einigen in gesunder Weise autonome und staatliche Wirksamkeit. In den Städten vollzog sich eine in gewisser Hinsicht analoge Entwicklung von anderer Seite her. Sie knüpfte an die Erhebung der Akzise an. Diese sollte schon nach einer Instruktion vom Jahre 1680 fur die brandenburgischen Städte rechnungsmäßig von besonderen kurfürstlichen Kommissaren ge— prüft werden. Als solche Kommissare wurden nun seit Friedrich Wilhelm J. durchgängig und ständig Beamte der Kriegskommissariatsverwaltung angestellt, und zwar erhielt jeder dieser Beamten (Steuerkommissare) eine Gruppe von sechs bis fünfzehn jährlich zweimal zu bereisenden Städten. Aber sehr bald wurden seine Pflichten weit über die anfängliche Rechnungsprüfung ausgedehnt. Er hatte nun überhaupt der „Städte Bestes“ zu fördern; er unterwarf die ganze städtische Verwaltung seiner Kontrolle und die Verfassung zum großen Teile seiner Willkür. Als echt absolutistischer Beamter griff er überall durch. Und unter ihm standen nun Polizeireiter, Fabrikinspektoren, Fabrikkommissarien, Bauinspektoren und andere Beamte mehr; sein Amt galt früh schon als be— sonders wichtig und wurde als günstiger Ausgangspunkt für die höhere Beamtenlaufbahn betrachtet. Mit alledem war ohne viel Aufhebens eine außer⸗ ordentliche Revolution vollzogen. Nicht bloß, daß jetzt die ursprünglich ständische Finanzverwaltung völlig über den Haufen geworfen und statt dessen eine staatliche Steuer— verwaltung entwickelt worden war: diese Steuerverwaltung,