590 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. aller neueren Versuche, völlig auf das ursprüngliche Werbe— prinzip zurück, verbot daher jede Zwangsaushebung und ver— legte, um sich gegenüber dem Mangel an Rekruten zu helfen, weit mehr als bisher die Werbung ins Ausland. Es war konsequent, aber an sich ein Rückschritt. Und bös genug waren auch die Folgen. Das Geld für die Werbung ging aus dem Lande; das Heer rekrutierte bis zu zwei Dritteln des Bestandes seiner Mannschaften aus dem Ausland; massenhafte Desertionen erfolgten; und die Nachbar— staaten ergingen sich in immer heftigeren Reklamationen über die preußischen Werbebureaus auf ihrem Gebiete. Kurz, die gefundene Lösung erwies sich als auf die Dauer unhaltbar. Darauf lenkte Friedrich Wilhelm J. in gewissem Sinne radikal in die Bahnen der ältesten Heeresverfassung zurück, indem er deren Grundlagen freilich in ganz moderner Form erneuerte. Das Kantonreglement vom 15. September 1738 sprach den Grundsatz aus, daß alle Männer des Landes für die Waffen geboren seien, und zog daraus die Konsequenzen. Für die nichtadligen Bewohner des Landes wurde dieses in Kantons von durchschnittlich 5000 Feuerstellen für ein Infanterieregiment, von 1800 Feuerstellen für ein Kavallerie— regiment geteilt; und in diesen Kantons wurden nun die jungen Leute verzeichnet, enrolliert, und nach der Rolle in bestimmter Anzahl jährlich zu dem Regimente des Kantons einberufen. Es war das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht. Indes durchgeführt wurde dies Prinzip nur bis zu einem gewissen, ziemlich geringen Grade. Für die sogenannten besseren Kreise kam es zu zahlreichen Ausnahmebestimmungen, in Wirklichkeit diente nur die ländliche und kleinbürgerliche Bevölkerung, und da sie nicht ausreichte, so standen neben ihr zahlreiche doch wieder geworbene Leute im Heere!. Für den Adel wurde daneben ein besonderes Verfahren eingeschlagen. Er war keineswegs schon an den Dienst im heimatlichen Heere gewöhnt; weit lieber ging er in dänische Vgl. dazu Bd. VI, 433.