710 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. der einzelnen Länder gewähren konnten: also mußten diese, so war wenigstens die Meinung des Kaisers, geschont werden: Schonung der Stände aber hieß Aufrechterhaltung der Un— abhängigkeit der einzelnen Länder“. Zudem war Leopold in schwere Konflikte mit Ungarn verwickelt gewesen; der Tätigkeit seines Großvaters in Böhmen entsprechend, wollte er die Macht des Adels dämpfen: vergeblich: aber doch war er, indem er dem Phantom eines Absolutismus in Ungarn nachjagte, gezwungen gewesen, die Autonomie der deutschen Erbländer zu schonen. Anderten sich nun diese Verhältnisse unter seinen Söhnen Joseph J. und Karl VI.? Keineswegs: im ganzen ver— blieb es beim alten; die Stände behielten überall noch wichtige Teile ihrer eigenen Verwaltung, und sie übten aufs Um⸗ fassendste das Recht zur Beschwerde, durch dessen Hebelkraft ihnen auch die Gesetzgebung in die Hand gespielt schien. Dabei gab es im einzelnen wohl Unterschiede: Böhmen z. B. war insofern freier gestellt, als es nicht dem Zusammenhange der Pflichten und Rechte einverleibt war, den für die anderen Länder die Teilnahme am engeren Verbande des deutschen Reiches herbeiführte, während hier anderseits die Macht der Krone seit der Verneuerten Landesordnung von 1627 besonders verstärkt war; die der alten Türkengrenze benachbarten Länder wiederum hatten manche sie einigende Besonderheiten des Systems der Landesverteidigung usw. Im ganzen aber stand jedes Land noch immer für sich und bewegte sich mit der Freiheit etwa eines Bundesstaates in den mannigfachen Formen heutiger föderativer Verfassungen: und so fiel ihm Polizei und Rechtspflege, soziale Politik und soziale Fürsorge, Kirchen- und Schulpolitik der Hauptsache nach selbständig zu. Ein wesent— licher Unterschied aber bestand dabei gegenüber den föderativen Bildungen der Gegenwart: das reiche territoriale und par—⸗ tikulare Leben wurde noch nicht durch straffe zentrale und all—⸗ gemeine Lebensformen überhöht und zusammengebunden, sondern verlief an der Zentralstelle in eigene partikulare 1 S. dazu oben S. 538.