714 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. eingeborenen Adels der deutsch-habsburgischen Länder. Aber auch von diesen Besonderheiten Karls VI. abgesehen, die schließlich zur Sonderbarkeit entarteten: war denn, vom Stand⸗ punkte einer österreichischen Großmachtspolitik aus, die Summe des deutsch-habsburgischen Besitzes in der Tat so einfach und leicht einer Gesamtstaatsidee zu unterwerfen? Länder, die sich von den Niederlanden bis tief hinein nach Italien und von Vorarlberg und Tirol bis zur serbischen Donau ausdehnten? Noch Friedrich dem Großen ist es nicht gelungen, als Substrat für seine kommerzielle und seine auswärtige Politik eine völlige Staatseinheit der Länder herzustellen, die seiner Krone unterstellt waren, obwohl die Aufgabe hier viel leichter war und der König sie mit klarem Bewußtsein überschaute. Karl VI. aber ist selbst die Idee einer gesamtstaatlichen Behandlung der Länder der Casa d'Austria erst spät und auch dann erst in wenig sicher umschriebenen Umrissen aufgegangen. Es ist wichtig, sich das zu vergegenwärtigen: weil allein von einer durchaus energisch erfaßten Idee dieser Art her der Kaiser zu wirklich durchgreifenden Grundsätzen für die Behandlung der Finanzen und des Heeres seines Reiches hätte gelangen können. Denn Heer und Finanzen waren im 18. Jahrhundert schon wie heute die eigentlichen besten Nähr⸗ kräfte jeder äußeren Politik: wäre diese also scharf auf Förderung einer österreichischen Gesamtstaatsidee zugeschnitten gewesen, so hätten eben sie von einer solchen klaren Stellung⸗ nahme gewinnen und, selbst schon Elemente des inneren Lebens des Reiches, diese zentrale Entwicklung entscheidend fördern müssen. Das um so mehr, als sie, wie wir wissen, überall die eigentlichen Hebel des Absolutismus gewesen sind!. Aber nichts fast von alledem traf ein. Zwar pflegte man Heer und Finanzen, aber nicht von der klaren Vorstellung auch ihrer inneren Bedeutung aus, und am wenigsten mit jener Ausschließlichkeit, womit dies in Preußen geschah. Von Heer und Finanzen aber waren es in einer Zeit S. schon Band VI, S. 410ff. 421 ff.