Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. KöGnigtums. 715 noch immer bestehender Soldheere, zumal wenn man nicht zu dem Kantonssystem Preußens seit Friedrich Wilhelm J. über— ging, vor allem die Finanzen, die Beachtung verdienten; und nicht vergebens hat noch Friedrich der Große einmal geäußert: sie seien der Nerv des Landes; wenn der Fürst sie recht ver— stehe, werde er immer Herr alles übrigen sein. Nun hat man in Hsterreich im Beginne des 18. Jahr⸗ hunderts allerdings eine Finanzreform versucht; und es war charakteristisch, daß der Anstoß dazu, letzten Ortes von Heeres— bedürfnissen her, durch den Prinzen Eugen von Savoyen er— folgte: im Jahre 1703 hat dieser das Präsidium des Hof—⸗ kriegsrates und damit zugleich die oberste Leitung des ge— samten Heerwesens übernommen, während gleichzeitig dem Grafen Gundaker von Starhemberg, einem der vortrefflichsten Finanzkenner der Zeit, das Präsidium der Hofkammer und das hieß des gesamten Finanzwesens übertragen wurde: die beiden einzigen großen Zentralämter, die wirklich kräftiger funktio— nierten und dem vollen Einflusse der Zentralgewalt unter⸗ standen, wurden damit den besten nur eben auffindbaren Kräften anvertraut. Dennoch kam es zu keiner wirklichen Reform von Finanz und Finanzverwaltung, und zwar selbst dann nicht, als sich mit der Thronbesteigung Josephs J. im Jahre 1705 die regste Initiative des Herrschers selbst für sie einsetzte l. Schuld war daran, daß man weniger von unten aufbaute, als sich durch Manipulationen von oben her, die am Ende doch nur auf Schuldenmachen hinausliefen, glaubte helfen zu können. So kam es zu keiner Reform der Steuern und Zölle und zu keiner Beseitigung der zahlreichen Mißbräuche in der Ver— waltung: die Selbständigkeit der ständischen Verwaltungen und die Vielköpfigkeit und Mannigfaltigkeit der kaiser— lichen Einnahmeämter in den einzelnen Ländern war es vor allem, die sich dem entgegenstellte. An der Zentralstelle aber machte man mit der Fundierung des Staatskredites auf 4 Zum Einzelnen s. schon oben S. 519, auch S. 529.