796 Einundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. ständig widersprach, wie allein schon der diametrale Gegensatz zu der ersten sozialpolitischen Regelung des neuen Bürgertums in der Steinschen Städteordnung beweist? Nicht gefördert, eher, namentlich in seinen letzten Zeiten, gehindert hat der große König das Aufkeimen des neuen Bürgertums. Das Ideal seiner Politik gegenüber werdenden sozialen Bildungen, wenn man von einer solchen sprechen will, war überhaupt nicht das schöpferischen Eingriffes, sondern höchstens das eines zurückhaltenden, gerechten Suum cuique. Und in⸗ sofern erschöpfte es sich in rigorosen Versuchen zur Entwicklung einer unparteiischen Rechtspflege. Die Grundlinien der preußischen Politik des 18. Jahr— hunderts auf diesem Gebiete hat freilich auch bereits Friedrich Wilhelm J. gezogen!. Schon er sah ein, daß es vor allem der Besserung der Gerichtsverfassung und des Prozesses be— dürfe, und daß daneben eine vernünftige Kodisikation des geltenden Rechtes notwendig sei. Und wenn er es da in ersterer Hinsicht nicht zu entscheidenden Fortschritten brachte, so hat er doch die Aufgabe einer Kodifikation im Sinne des 18. Jahrhunderts erschöpfend formuliert. Auf ein Rechtsbuch, führt eine Order von 1714 aus, komme es an, das auch von dem gemeinen Manne könne verstanden werden, dem alle fremden Benamsungen und Kunstwörter fehlen müßten, und in welchem das römische Recht nur insoweit Aufnahme finden dürfe, „als solches sich auf den Zustand dieser Länder schicket und mit der gesunden Vernunft übereinstimmt“. Aber wie ungeduldig, ja unsachlich hat der König dieses Rechtsbuch ge— fordert: funf Mitglieder der Hallischen Juristenfakultät sollten es binnen drei Monaten fertigstellen! So verstand es sich, daß von Friedrich Wilhelm J. auch auf diesem Gebiete reine Erfolge nicht erreicht wurden. Friedrich der Große hat sich dann dieser ganzen Materie alsbald nach seiner Thronbesteigung angenommen; schon am vierten Tage seiner Regierung schränkte er die Tortur ein. S. darüber schon S. 701.