Waffengänge Osterreichs u. Preußens; Preußen europ. Großmacht. 797 Allein zu einem schärferen Eingreifen kam es erst nach dem zweiten schlesischen Kriege. Nun wurde Cocceji, der Unermüd— liche, zur Aufarbeitung der vielen schwebenden Prozesse von Provinz zu Provinz geschickt; im Jahre 1755 ist er über dem Werke gestorben. Aber immerhin war damit einmal in der Justizpflege aufgeräumt, und zugleich hatte sich gezeigt, worin sie zu bessern sei. Noch vor dem Siebenjährigen Kriege wurden die Richter höherer Instanz in ihren Gehältern aufgebessert, die Advokaten zur Gebührenforderung erst nach Abschluß eines Prozesses zugelassen, und für beide Beamtenkategorien die Vorbedingung wissenschaftlicher Ausbildung bis hinunter in die Patrimonialgerichte aufgestellt. Zugleich wurde eine strengere Staffelung und Kompetenzabgrenzung der Gerichte durchgeführt: über die lokalen Domanial-, Patrimonial- und Stadtgerichte traten die Regierungen in den einzelnen Ländern unter Ausscheidung und starker Begrenzung der Verwaltungs⸗ gerichtsbarkeit der Kriegs- und Domänenkammern: und über den Regierungen wiederum erhob sich in Berlin das Tribunal als dritte und letzte Instanz unter Ausschaltung des Rechts der Aktenversendung an die Spruchkollegien fremder Fakul— täten des Rechtes. Es war die Vereinheitlichung und Ver— selbständigung zugleich der heimischen Rechtsprechung. Und wie sie vom Einflusse äußerer Gewalten befreit wurde, so wußte sie sich auch den inneren Einwirkungen einer alther— gebrachten Kabinettsjustiz zu entziehen. Es ist ein Gebiet, auf dem vielleicht Coccejis größte persönliche Verdienste liegen. Wie sein Vater, so hatte auch Friedrich schon früh die Abfassung eines Landrechts für nötig erachtet und in die Hand eben Coccejis gelegt. Fertig geworden aber und zur Einführung gelangt ist von diesem Landrecht nur ein erster Teil, der im Grunde ein Gerichtsverfassungsgesetz enthält. Und in seinen Bestimmungen nun erschien das bisherige Eingriffsrecht des Königs in den Gang namentlich der Zivilprozesse, wie es durch tausend „Immediatsupplikationen“ immer wieder angerufen vwurde und in seinen Wirkungen den ganzen regelmäßigen GBang der Rechtspflege durchbrach, den beträchtlichsten Ein— Lamprecht, Deutsche Geschichte. VII. 2. 51