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        <title>Neuere Zeit</title>
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            <surname>Lamprecht</surname>
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      <div>522 Einundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.

Die Stände wurden auch in den habsburgischen Ländern
von jenen Schichten der mittelalterlichen Gesellschaft gebildet,
deren einfache Unterwerfung unter den landesherrlichen Willen
den Fürsten nicht gelungen war, und die sich daher zur Mit—
sorge fur das Land und demgemäß auch zur Mitregierung
berufen fühlten. Es war an erster Stelle die alte grund—
herrliche Aristokratie geistlichen und weltlichen Teils in ihren
verschiedenen Abstufungen, daneben, in den verschiedenen Ländern
berschieden, aber nirgends sehr stark vertreten, der Städtekranz
des Landes, endlich in Tirol auch das in Landgerichten zu⸗
sammengefaßte freie Bauerntum.
Als hauptsächlichstes Recht der Landstände erscheint dabei
seit dem 16. Jahrhundert wie schon früher überall die Be—
willigung außerordentlicher Geldmittel und die Lieferung land—
schaftlicher Truppen, an deren Stelle später die Bewilligung für
den Landesherren trat, eine bestimmte Zahl von Söldnern an—
zuwerben. Ein grundsätzliches Recht, die Zustimmung in diesen
Dingen von der Erfüllung landtäglicher Wünsche abhängig zu
denken, bestand nicht; wohl aber wurden bei dieser Gelegenheit
stets Wünsche und Beschwerden der Stände vorgebracht, über
deren Erfüllung und Beseitigung auch von der Regierung eine
Verständigung gesucht wurde. Beratungen über Bewilligungen
dieser Art und daran anknüpfende Verhandlungen über das
auf dem Wege der Gesetzgebung zu hebende Wohl des Landes,
so wie dies von der ständischen Interessenvertretung verstanden
wurde, wurden von Zeit zu Zeit wohl von allen versammelten
Ständen mit der Regierung gepflogen. Allein daneben be—
durfte es auch einer fortwährenden Vertretung der Stände
zur Einnahme der ständischerseits bewilligten Steuern, zur
Aushebung der verwilligten Truppen, die zumeist noch unter
ständischem Kommando standen, zur Vorbereitung ständischer
Wünsche und Beschwerdeschriften, ja, da die landesfürstliche
Verwaltung sich vielfach noch auf die bloße Administration der
fürftlichen Grundherrschaften und Regalien beschränkte, zur
allgemeinen Verwaltung des Landes überhaupt. Diesem Zwecke
dienten nun in den Erblanden — mit Ausnahme etwa Tirols —</div>
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