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        <title>Neuere Zeit</title>
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            <surname>Lamprecht</surname>
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      <div>682 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
ist, daß in seinem Bereiche der soeben angedeutete Weg auf 
einfachste und rascheste Weise zurückgelegt wurde; und Friedrich 
Wilhelms J. besonderes Verdienst ist es, die Etappen dieses 
Weges richtig gesehen und klar betreten zu haben. 
Entsprechend der doppelten Herkunft der Finanzen, vom 
Fürsten und, durch die Landstände, vom Lande, gab es in 
Brandenburg-Preußen wie auch sonst zunächst zwei ge— 
sonderte Gruppen von Finanzverwaltungen, eine ursprünglich 
rein fürstliche, auf die Grundherrschaft aufgebaute, und eine 
territoriale, auf die Landessteuern aufgebaute, die noch im 
16. Jahrhundert im wesentlichen ständisch und erst durch den 
Großen Kurfürsten insofern verstaatlicht worden war, als sie 
sich unter den fürstlichen Willen beugen mußte. 
Die fürstliche Finanzverwaltung hatte ursprünglich und 
grundsätzlich in einem Domänenamt für die Grundherrschaft 
jedes der einzelnen Territorien bestanden, die sich in dem 
hohenzollernschen Besitz zusammengefunden hatten. Darüber 
hinweg war dann immer wieder versucht worden, eine 
Kammerzentrale in Berlin zu begründen. Aber diese Versuche 
waren vor dem Großen Kurfürsten der Hauptsache nach ge— 
scheitert. 
Der Große Kurfürst nahm dann die Vereinheitlichungs— 
politik energischer wieder auf. Zunächst begründete er im Jahre 
1651 jene Kommission des Geheimen Rats für die Reform und 
oberste Geschäftsführung des gesamten Kammerwesens, von der 
schon erzählt worden ist!. Dieser folgte, nachdem sie sich 
wenig bewährt hatte, eine straffer organisierte und erfolgreichere 
Kontrolle in der Hofkammer vom Jahre 16809. 
Aber auch deren Geschäftskreis umfaßte keineswegs schon 
das ganze Gebiet der Domänen und Regalien. Zunächst be⸗ 
stand neben ihr nach alter kurmärkischer Einrichtung immer 
noch die sogenannte Schatullenverwaltung fort, die Verwaltung 
der kurfürstlichen Privatkasse, in welche die Juden- und Straf⸗ 
gelder, die Münz- und Forsteinkünfte sowie auch gewisse 
S. oben S. 658 f., 678 f.</div>
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