8 Einleitung. hunderts vom deutschen Nationalgeiste sprach, hatte recht mit der zusammenfassenden Bemerkung: „Das Recht der Oberen war fest genug gesetzt, an das Recht der Untertanen dachte niemand.“ Dieser Verlauf und Ausgang hing, sehen wir auf die Entwicklung nunmehr der Einzelstaaten allein, damit zusammen, daß sich im Verlaufe des 16. bis 18. Jahrhunderts die Vor⸗ stellungen über öffentliches Recht und Ziel der staatlichen Ent— wicklung schließlich ganz ins Individualistische abgewandelt hatten. War dem mittelalterlichen Staate schließlich Friede als oberstes Ziel gesetzt gewesen, so hätte man daraus leicht die spätere und heutige subjektivistische Staatsidee ableiten können, wonach als Zweck einer Staatsordnung das Gesamt⸗— interesse in jedem Sinne, wenn auch unter möglichster Wahrung persönlicher Entwicklungsfreiheit gilt: hier wie an tausend anderen Stellen scheinen gewisse Fäden der Entwicklung un— mittelbar aus dem Mittelalter zur Gegenwart der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und zum 19. Jahrhundert herüber⸗ zuführen — nur daß nun bewußt gehandhabt und frei er— worben erscheint, was früher unbewußt und unfrei bestand. Aber das 16. bis 18. Jahrhundert hat diesen Entwicklungs— gang mit nichten eingeschlagen. Schon seit dem 16. Jahr⸗ hundert wurde der Schwerpunkt des Staatsbegriffes, nicht ohne Anschluß an gewisse Lehren der Alten, in die obrigkeit— liche Gerechtigkeitspflege gelegt, und die spätere Zeit setzte dann an Stelle dieser Anschauung, teilweise unter starkem Einfluß der Naturrechtslehren und der Theorien des ethischen Utilitarismus, gar nur noch das Prinzip des zweckmäßigen vpolitisch-autoritären Handelns. Nun soll nicht geleugnet werden, daß auch unter diesem Systeme bei wohlwollender Handhabung der Staatsgewalt außerordentliche Fortschritte der inneren Politik gemacht werden konnten. Um ein wichtiges Gebiet zu berühren, so ist das zweifellos auf dem Gebiete des Strafrechts und der Straf—⸗ rechtspflege geschehen. Die letzten Reste der Blutrache wurden unterdrückt, der alte Symbolismus in der Strafvollstreckung,