Das subjektivistische Zeitalter i. seinem Verhältnis z. individualistischen. 75 Das Mittelalter aber steht zwischen den genealogisch charakterisierten und so besonders stark gebundenen Lebens⸗ formen der Gemeinschaft und der freien Vereinsbildung des Subjektivismus, wie er von dem Freundschaftskult der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zu den Interessengemeinschaften der Gegenwart geführt hat: und sein Wesen heißt Genossenschaft: Genossenschaft in mittlerer Bindung des Lebens von den Mark— gemeinden des ausgehenden ersten Jahrtausends ab bis zu den Gilden und Zunften der Städte der späteren Kaiserzeit und zu den Adels- und Bildungsgenossenschaften des 14. und 15. Jahrhunderts, den Ritterbünden, freieren pädagogischen Gemeinschaften auf kirchlichem Boden, Universitäten. Und so ergibt sich auch hier ein großer Zug der Entwicklung des Gemeinschaftslebens hin durch die Kulturzeitalter und Jahr— hunderte: der natürlichen Gemeinschaft von stärkster Bindung folgt die mittelalterliche Genossenschaft und dieser die natur— rechtliche und sozialautonome Vereinigung jüngerer Zeiten. Es ist ein Zug, in dessen Verlauf, da er das individuelle Korrelat zur Entwicklung der sozialen Freiheit darstellt, sich auch die Entfaltung der sozialen Schichtung bewegt hat und bewegt haben muß. Die Urzeit hat Jahrhunderte, wenn nicht Jahr⸗ tausende der Standesbildung nach Geburtsrecht, dem natür⸗ lichen Rechte gebundener Individuen, gesehen: und so war der— jenige Teil der Bevölkerung des Landes, der nicht nach Geburt germanisch war, unfrei im schlimmsten Rechtssinne des Wortes und Objekt nur von Rechten. Dann nahten mit dem Mittel— alter die Zeiten genossenschaftlich-sozialer Rechtsbildung, und das heißt einer Ständeentwicklung nach dem Prinzipe des Berufsrechtes, und gottgesetzt und unveränderlich erschien ihrem Ausgange im 15. Jahrhundet die Scheidung der sozialen Welt in gelehrt⸗geistlich und laienhaft-weltlich und, innerhalb der Welt der Laien, in Bauer, Bürger und Edelmann. Aber die kommenden Jahrhunderte hoben diese Unterschiede auf, das Individuum mit seinem besonderen Besitz und Interesse wurde unter der Herrschaft persönlichen Rechtes auch die sozial maßgebende Gewalt, und eine freie Standesbildung nach den