362 SZweiundzwanzigstes Buch. Muß. Wohl aber besteht für ihn ein regulatives Prinzip, ein Du sollst. Dieses Du sollst ist in dem unmittelbar in uns lebenden, durch das Gewissen uns bezeugten praktischen Sittengesetze gegeben; einem Gesetz, das uns in keinem Augenblicke des Handelns mit seiner Autorität im Stich läßt, wenn wir es auch nicht zu klaren Sätzen formuliert in uns tragen!. Um aber zur Anwendung als regulatives Prinzip zu gelangen, setzt dieses Du sollst naturgemäß Freiheit des Willens voraus. Menschliche Selbstbestimmung nach dem kategorischen Sitten⸗ gesetz ist daher Autonomie, ist Selbstherrlichkeit des Willens: denn der Wille setzt sich das Sittengesetz selbst als Gesetz. Und eine solche Selbstherrlichkeit ist mithin der für uns zu er— strebende Zustand. Läßt sich nun aber das in uns beruhende Sittengesetz nicht noch näher bestimmen? So viel ist klar: es muß einen „durch keine sinnlichen Bedingungen zu übertragenden, ja davon gänzlich unabhängigen Bestimmungsgrund“? unseres Willens enthalten, d. h. es muß vor aller Erfahrung liegen. Dann aber kann es nur ein formales Gesetz sein, d. h. „ein solches, welches der (praktischen) Vernunft nichts weiter als die Form ihrer allgemeinen Gesetzgebung zur obersten Be— dingung ihrer Maximen vorschreibt“s. Ein solches Grund— gesetz findet Kant nun in dem Satze: „Handle so, daß die ,„Wie freilich jenes Rationelle, das Kant die praktische Vernunft und die gewöhnliche Sprache das Gewissen nennt, wie jenes einleuchtende, klare „Du sollst“, wie die spezifischen Gefühle der Achtung und Verachtung, auch der Selbstverachtung, entstehen konnten, das ist trotz aller Bemühungen der gegenwärtigen sozial-historischen Ethik noch nicht genügend klargestellt. Der Übergang von den blinden Trieben und den gewohnheitsmäßig be— folgten Sitten zur bewußten Sittlichkeit erscheint doch immer wie ein Sprung, den man nur insofern abschwächen kann, als man sich das Neue in unendlich kleinen Anfängen denkt.“ So C. Stumpf, Zwei Reden 2, S. 47 -48. Bei Kant wird auch nur die Frage nach der zeitlichen Ent— stehung des kategorischen Imperativs schwerlich aufgeworfen. 2 K. d. pr. V. (Kehrbach) S. 95. 3A. aq. O. S. 78.