6 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapiiel. prunkenden Absolutismus der ersten Hälfte des 18. Jahr⸗ hunderts wurde doch beibehalten, namentlich soweit es in Hofetikette und Hofsitte übergegangen war. Und was war bon der Herrschaft dieser Etikette und dieser Sitte im Grunde frei? Da führte es sich z. B. ein, daß die Hoffeste, die an den kleinen Residenzen noch lange den Charakter volkstümlicher Lustbarkeiten gehabt hatten, nun hinter Tor und Tür ab—⸗ gehalten wurden und eben in ihrer Häufigkeit eine engherzige und oft geradezu lächerliche Scheidung von Fürst und Volk aufrecht hielten. Und kaum änderte sich etwas an der Tat⸗ sache, daß Hofsitte und Hofrecht über die Rechte der bürger⸗ lichen Gesellschaft wie des Bauern brüsk hinweg galten. Nichts ist hier vielleicht bezeichnender, als die Entwicklung der Rechte am Walde. Da war zunächst das volkstümliche Recht zur Entnahme von Holz, das noch die Weistümer des 14. und 15. Jahrhunderts, wenn auch unter gewissen Begrenzungen, gekannt hatten, nun ganz verschwunden; der Begriff des Forst⸗ diebstahls, noch heute der Nation unsympathisch und noch der Tarolina unbekannt, wurde auf dem Wege territorialer Landes⸗ ordnungen eingeführt und in harter Praxis zur Geltung ge⸗ bracht. Aber mehr noch. Die Forsthoheit wurde überhaupt als alle wirtschaftlichen Waldnutzungen nach sich ziehend an⸗ gesehen; so wurden alte Raubnutzungen, wie das Picheln und Prachen, verboten; so wurde die Triftgerechtigkeit beansprucht ind Vieh nur noch gegen Zutrittsgeld in die Waldweide ein⸗ gelassen; so wurden die Inhaber von Rodungen, das alte rauhe Volk der Squatters, als Prekärbesitzer behandelt; so wurden ganze Walddörfer gelegt. Einsam blieb mithin auch in dieser Zeit noch der Wald und öde: denn er hatte der fürst⸗ lichen Wildfuhr zu dienen. Und wie war schließlich, als Krönung der ganzen Entwicklung, das Jagdrecht entwickelt! Alle hohe Jagd gehörte der Regel nach allein dem Fürsten, wie dem Adel die niedere Jagd und dem Bauern — aber nur erlaubnis⸗ weise — der Fang von Raubzeug zufiel; und das Land blieb einer Jagdlust des Fürsten unterworfen, die das ganze Ldeben der Untertanen gleichsam in deren Bereich zog: hatten