38 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. Egoismus noch ein gesunder Altruismus treten; und eben er sei das Wesentliche des Staatsvertrags der naturrechtlichen Theorie. „Der Gesellschaftsvertrag .. ist im Grunde ein stillschweigendes Übereinkommen aller Bürger derselben Herr— schaft, das sie verpflichtet, dem generellen Wohl der Gemein—⸗ schaft mit gleichem Eifer zu dienen.“ Welche fast mehr als halb subjektivistische Umdeutung der alten Vertragslehre! Der Pact social beginnt den, Charakter einer „regulativen Idee“ im Sinne Kants anzunehmen. Da genügt denn für den Einzelnen freilich nicht mehr ein peinlicher, aber tatenloser Gehorsam; selber ist der Mann, heißt es jetzt, und mit frischem Zugreifen spontaner Art ist das Wohl des Ganzen von jedem Einzelnen in selbstloser Arbeit zu fördern. Vaterlandsliebe aber ist das Gefühl dieser Pflicht. Man darf wohl sagen, daß dies bereits subjektivistische Anschauungen in nur fadenscheinig verhüllendem individua— listischem Gewande seien. Indes in der Prarxis dachte Friedrich den Fürsten doch immer noch als den geborenen, privilegierten, wenn nicht monopolistischen Förderer aller staatlichen Arbeit; als Mitarbeiter nur — aber doch schon als Arbeiter — er— schienen ihm die Untertanen. Und dementsprechend behielt er sich zwar durchaus die Führung vor, erkannte aber immerhin schon in seinem Alter eine gemeinsame Betätigung aller am Vaterlande an und betrachtete öffentliche Tätigkeit auch im einzelnen als ein dichtverschlungenes Gewebe von Verpflich⸗ tungen, von pflichtgemäßem Denken und Handeln aller. Dabei galt ihm nun — wir werden sehen ganz in Über— einstimmung mit einem Grundzuge der nationalen Entwick— lung! — als erste Aufgabe die nationale Erziehung, speziell die Durchbildung jedes Einzelnen zu staatlich-sittlichem Handeln. Und insofern wurden ihm seit Ende der sechziger Jahre die Erziehungsprobleme von Wichtigkeit; Ende 1769 war seine „Lettre sur l'édueation“ fertiggestellt; Anfang 1771 Val. unten Abschnitt III.