Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 45 denken: es ist die erste Reihe jener Gruündungen freier Ver— eine, die, gegenüber den korporativ gebundenen Genossen— schaften des Mittelalters, eine so charakteristische Erscheinung des subjektivistischen Seelenlebens bilden. Sehr bald aber trat diesen Gesellschaften auch eine ausgedehnte landwirtschaft— liche Fachliteratur zur Seite und überschwemmte mit ihren Be—⸗ lehrungen namentlich die Wochenschriften, ja hat sich eine eigene periodische Literatur geschaffen. Da handelte es sich anfangs wesentlich nur um Technologie, Landbestellung, Gartenbau; bald aber blühten auch auf Gegenseitigkeit gegründete Einrichtungen und deren Diskussion empor: Brandassekuranzen, Versicherungen überhaupt: bis nicht wenige dieser Gesellschaften und Vereine unter Beitritt von Nichtfachleuten geradezu philanthropischen Tharakter annahmen. Inzwischen aber hatten sich auch schon Vereine sozialer Fürsorge überhaupt entwickelt, so besonders zur Beseitigung des Bettels und zur Beschäftigung und Erziehung der Armen: mehr als ein weites Gebiet hatte sich erschlossen, auf dem fozialer Altruismus und praktisch erfahrene Opferbereitschaft groß wurden: die Grundlagen aller Selbstverwaltung und durch die Selbstverwaltung hindurch aller wahrhaft staatlich— politischen Fähigkeiten und Rechte waren gelegt. In diesem Augenblicke mußten nun auch wirklich politische Bestrebungen beginnen. Dennoch ist für sie bezeichnend, daß sie im heutigen engeren Deutschland erst in den siebziger Jahren des 18. Jahrhunderts auftauchten, sich zunächst auf Popularisierungsbestrebungen vornehmlich der Moralphilosophie und der Wissenschaften überhaupt, diese praktisch gefaßt, er— streckten und fruher nur auf dem Boden alter deutscher poli— tischer Selbständigkeit, in der Schweiz, Fuß faßten. Hier war es die 1744 in Zürich gegründete „Wachsende Gesellschaft“, dann wohl auch die „Helvetische Gesellschaft', eine Gründung von Hirzel und Iselin, die Bahn brachen; charakteristisch trat ihr Wesen hervor in Iselins Schrift „Über die Gesetzgebung“ 1758) und in von Zimmermanns Schrift „Vom Nationalstolz“, bon denen die letztere eine weite Verbreitung auch über die