30 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. Ziel des Staates, sondern es gaben noch ebensosehr Anfangs- eigenheiten eines unentwickelten Subjektivismus wie Rest⸗ erscheinungen rationalistischen Denkens den Ausschlag: „Die Totalität der Glückseligkeit aller Glieder ist die Glückseligkeit — listischem Sinne gesagt. Und so verstand es sich von selbst, daß die Vertrags— theorie für diese Jahrzehnte noch keineswegs erledigt war; sie wurde noch ganz allgemein als eine zutreffende Zusammen— fassung wirklicher, geschichtlicher Vorgänge betrachtet, bis ihr Kant diesen Nimbus nahm; und noch Möser und Schlosser haben von ihr aus eine Rechtfertigung der gebundenen Stände— gliederung und der verknöcherten Gewerbeverfassung ihrer Zeit versucht. Aber neu war doch, daß man aus ihr aufs ernsteste eine gesteigerte Verantwortlichkeit der Fürsten ableitete. Aus⸗ drücklich wurde jetzt das Gottesgnadentum mit seiner Neigung zu einseitigem Rechtsbewußtsein bekämpft und das Recht nicht bloß der Erörterung der fürstlichen Pflichten im allgemeinen, sondern auch der Kritik der fürstlichen Handlungen nach dem Koder dieser Pflichten in Anspruch genommen. Und hieraus ergab sich die Vorstellung einer Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten für Fürst und Volk, die da, wo eine Bindung der fürstlichen Gewalt durch irgendeine Verfassung bestand, dieser den entschiedensten Rückhalt gewährte. Dieser ganze Zusammenhang fand dann seinen für die Zeit klassischen Aus— druck in dem Begriffe des Gesetzesstaates. Der Fortschritt zu dieser wichtigen Vorstellung läßt sich vielleicht am besten bei dem jüngeren Moser verfolgen: ausdrücklich scheidet er zwischen der älteren deutschen Auffassung, die das Gewicht nur auf die sittlichen Eigenschaften des Fürsten, dessen Frömmigkeit und Pflichtbewußtsein gelegt und von diesen dann eine gute Aus⸗ gestaltung der Herrschaft und ihrer Form erwartet habe, und der neuen Lehre, nach welcher Recht und Gesetz etwas neben und über dem Fürsten Waltendes sei, das auch von diesem wie vor diesem zuerst Respekt verlangte.