Neue Anschauungen von Staat und Gesellschaft. 51 Dabei ist der auf diese Weise entstehende Begriff des Staates noch nicht der des Rechtsstaates des späteren Libe— ralismus, der, auf dem konstitutiven Gedanken der allgemeinen Menschenrechte aufgebaut, die Verwirklichung ganz bestimmter, in gewissen theoretischen Zusammenhängen gegebener Rechte in jedem Staate voraussetzt. Was man anstrebt, ist vielmehr zunächst nur, daß der Fürst sich an die einmal bestehenden, sei es auf ihn herab vererbten, sei es von ihm selbst verkündeten Rechte auch gebunden erachte. Aber auch dies schon ist eine außer⸗ ordentliche Neuerung: denn es setzt die Anschauung der Unter⸗ tanen als einer Masse von Personen voraus, die mit selbstän⸗ digem Leben und mit gesetzlichem Rechte ausgestattet sind. Und so erlaubt diese Neuerung denn auch schon einen Unter⸗ schied, der bei Schlözer eine ständige Rolle spielt und z. B. eine oft sehr freimütige Kritik Josephs II. bedingte: den zwischen Gesetzesmonarchie und Despotismus: zu einem Despot wird ein Herrscher, der gegen die Gesetze regiert, selbst wenn er seine Untertanen gegen das Recht zu ihrem klaren Vorteile zwänge. Charakteristisch aber ist, daß die Zeit, die nun noch zum zroßen Teile aus aufklärerischen Motiven her diese im Grunde schon subjektivistische Anschauung wieder von sich aus befruchtete, auch bereits den Fortschritt zum Begriffe des Rechtsstaates machte. Kant zuerst hat in seiner „Staatslehre“ für den Gesetzesstaat wiederum eine ganz bestimmte materielle Be— schaffenheit der Gesetze verlangt. Diese Folgerung ging bei ihm im tiefsten von der rationalistischen Vorstellung aus, daß es möglich sein müsse, allgemein gültige Regeln des Handelns zu finden, und daß mithin die „Vernunft“ für die Her— stellung eines allgemein verbindlichen Gesetzeszustandes in An— spruch genommen werden dürfe. Indem er dann aber die Vernunft eben seiner Zeit mit diesem Auftrage versah, wurde er der Fürsprech einer gesetzlichen Regelung des Staatslebens nach den Bedürfnissen des Subjektivismus, machte er den Weg frei für Erklärung und Annahme der Menschenrechte, Teilung der Gewalten und Konstitutionalismus.