Neue Anschauungen von Staat t und Gesellschaft. 61 folgte, die eben als solche den stark pädagogischen Trieben des Kaisers besonders gefallen hatte. Natürlich ließ sich diese Theorie mit ihren Strafverschärfungen der öffentlichen Züch— tigung, der Brandmarkung, der Anschmiedung und des Schiffs⸗ ziehens nicht halten; sie begegnete allgemeinem Unwillen: und so hat Leopold II., der besonnene Milderer der Schroffheiten, der kluge Wahrer und Mehrer der guten Erfolge seines Vor⸗ gängers, die Ausarbeitung eines neuen, nun wirklich modernen Strafrechts befohlen, das im Jahre 1803 in Kraft trat und erst im Jahre 1852 durch ein neues, übrigens von ihm aus nur erweitertes Strafrecht ersetzt worden ist. Was mit diesen Gesetzen aber schon zur Zeit Josephs II. der Hauptsache nach erreicht wurde, das war die Beugung aller Reichseingesessenen und somit auch des Adels, ja der Haupt⸗ sache nach auch des Klerus, unter sie: und somit die Verwirk⸗ lichung eines ganz subjektivistisch und das hieß wesentlich demo— kratisch gedachten Rechtszustandes. —EDD0— noch auf dem Gebiete der Verfassung wie der Sozialpolitik energisch vor. An erster Stelle müssen hier das Untertanenpatent und das Strafpatent vom 1. September 1781 genannt werden. Das Untertanenpatent eröffnete dem grundherrlichen Untertan einen ordentlichen Beschwerdeweg aus dem Bereiche der Grund⸗ obrigkeit hinaus in den Rechtskreis der landesfürstlichen Be⸗ hörden: einen Weg, der alsbald von zahlreichen Bauern betreten wurde. Das Strafpatent schränkte die Disziplinargewalt der Grundobrigkeiten erheblich ein. Im ganzen waren es Frei— heiten für die Grundholden, die nur durch die Aufhebung oder wenigstens stärkste Milderung der Erbuntertänigkeit übertroffen werden konnten. Und auch sie erfolgte! Vom Jahre 1780 ab ergingen Patente für die einzelnen Länder, die den Unter— tanen das Recht freien Zugs, freier Verehelichung und freier Berufswahl verliehen, woneben nur die Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber der Grundobrigkeit in den Formen einer gemäßigten Untertänigkeit und die Verbindlichkeit zu den schriftlich fixierten Leistungen an die Grundherrschaft erhalten