62 Dreiundzwanzigstes Buch. Erstes Kapitel. blieb. Damit war denn die Auflösung der alten lokalen Herrlichkeiten eingeleitet und guten Teils schon ausgesprochen: der breite Unterbau der ständischen Privilegien des Adels, des weltlichen wie des geistlichen, war erschüttert!. Da versteht es sich denn, daß auch auf die politischen Privilegien wenig Rücksicht mehr genommen wurde. Hatte Maria Theresia schon den Lebensinhalt des alten Stände— wesens im höchsten Grade beschränkt, so beseitigte ihr kaiser— licher Sohn auch noch die Form. Im Jahre 1782 hob Joseph II. alle ständischen Kollegien bis auf zwei Verordnete vom Herrenstand auf und wies diese nebst dem ständischen Syndikus den Regierungen der einzelnen Länder zu, während gleichzeitig die ständische Buchhaltung mit der staatlichen Landesbuchhaltung vereinigt wurde. Es wäre das Ende der Stände in jedem Betracht gewesen, hätte es Josephs Nach⸗ folger nicht für klüger gehalten, die alten Formen, aber auch nur diese und auch sie nur teilweise wiederherzustellen. Be— seitigt aber blieb ein für allemal jene Machtfülle ständischen Wesens, die sich gerade in sterreich aus dem späteren Mittelalter bis in neuere Zeit verhältnismäßig stark erhalten hatte. Den geistlichen Adel aber machte Joseph II. dem Staate noch besonders und mehr wie je zuvor dienstbar. Zwar würde man die Stellung der älteren Habsburger zur Kirche falsch verstehen, wollte man glauben, sie hätten den Rechten des Staates gegenüber dem Klerus viel vergeben: ihre katho⸗ lische Frömmigkeit tat dieser Haltung keinen Abbruch; und eben Kaiser Ferdinand II., der Protestantenfeind, hat mehr als seine Vorfahren gegenüber der Kirche mit zu den Be— gründern des sogenannten Josephinismus gehört. Seine Voll—⸗ endung aber wie seinen Namen erhielt dies System doch erst durch Joseph II. Er ist es vor allem und noch mehr als Maria Die Sozialgesetzgebung Josephs II. wie auch schon Maria Theresias wird unten im IV. Abschnitte des dritten Kapitels noch Gegenstand ein— gehenderer Darstellung sein.