240 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. Da schien also die französische Gesetzgebung der Revolution und des Kaiserreichs gar keine Arbeit mehr vorzufinden. Und doch war dies in hohem Grade der Fall. Denn bedeutete das ganze System nicht eine hohe Gebundenheit des Eigentums— rechtes an Grund und Boden? Allein nichts von der durch die Franzosen eingeleiteten, nun erst wirklichen Liquidation blieb bestehen, als der alte Kurstaat Hannover wieder hergestellt wurde. Wie in Kur—⸗ hessen, so ging auch in Hannover die Absicht der Regierung dahin, jedwede Spur der verhaßten Fremdherrschaft zu tilgen: und obwohl sie davon überzeugt war, daß die Zurückführung des alten Zustandes schon wegen der neueren technischen Fort⸗ schritte der Landwirtschaft nicht mehr möglich sein werde, tat sie bei dessen Wiedereinführung doch nichts zu seiner Besserung. Unterstützt aber wurde sie hierbei von dem starken landeingesessenen Adel. Da kam die Kunde von der französischen Julirevolution und gab zu längst drohenden bäuerlichen Erhebungen Anlaß. Und nun wich man dem bäuerlichen Drängen ebenso rasch, wie man ihm bis dahin leichtsinnig entgegengetreten war; Ver— ordnungen und Gesetze der Jahre 1831 und 1833 haben die Liquidation der Lasten fast völlig und das Eigentum an allen Meierhöfen durchaus herbeigeführt. Doch nahm man gleich— wohl in die Zeit freien Eigens noch ein merkwürdiges Moment der früheren Gebundenheit mit hinüber. Auf den Meierhöfen hatte sich, vornehmlich infolge ihrer Unteilbarkeit, ein besonderes Recht der Erbfolge und ein besonderes eheliches Güterrecht ent⸗ wickelt. Dieses Recht wurde jetzt als Privatrecht dieser Höfe fortgeführt, und der Staat sorgte für dessen Aufrechterhaltung, indem er sämtliche Verhandlungen über die Höfe vor die Orts— obrigkeit zog und dieser ein Recht der Einwirkung zur Er—⸗ haltung der Höfe verlieh. Es blieb damit also eine Art staatlicher Grundherrschaft über die Höfe. Und erst nach der Einverleibung Hannovers in Preußen ist diese durch ein Gesetz vom 28. Mai 1873 ge⸗ fallen, während das obligatorische Recht der Meierhöfe im