254 Dreiundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. verlieren und, ging sie nicht außer Landes, was zumeist ver⸗ hindert wurde, zum bloßen Arbeiterstand des Gutsherrn, zur vierten Klasse herabsinken. Vollzog sich dieser Prozeß irgendwo ganz bis zu Ende, so wurde der Bauer gänzlich landlos und nur Arbeiter seines Herrn: wurde persönlich leibeigen. Diese Konsequenz ist in der Tat in Mecklenburg und Pommern ein— getreten: da sind die „Untertanen“ ohne ihr Gut wie eine Ware verkauft worden. Im allgemeinen aber blieb man auf sehr verschiedenen Zwischenstufen zu dieser Schlußentwicklung hin stehen. An manchen Stellen war sogar das alte dingliche Erbbesitzrecht bestehen geblieben und der Bauer daher bei richtiger Zahlung seiner Zinse unvertreibbar. Anderswo bestand noch erbliches Laßgut, und der Bauer wurde nur in gewissen, freilich nach Leichtigkeit und Zahl immer mehr gesteigerten Fällen als vertreib⸗ bar betrachtet. Wiederum anderswo dagegen saß der Bauer auf nicht mehr erblichem, sondern ihm jederzeit ohne Grund ent⸗ ziehbarem Laßgut. Endlich konnte der Bauer auch als bloße Pertinenz des im Eigen des Gutsherrn befindlichen Bodens angesehen werden. Diesem Wandel des Besitzrechtes entsprach dann der Regel nach auch eine steigende Verstärkung der Lasten und Dienste. Ursprünglich hatte der Bauer in den meisten Fällen nur öffentliche Dienste getan; das war, im eigentlichsten Sinne, gelegentlich erhalten geblieben. Aber der Regel nach hatten wenn nicht die Renten, so doch mindestens die Fronden mit dem Wachsen des Gutsareals gewaltig zugenommen. In vielen Fällen gingen sie jetzt ganz ins Ungemessene: so daß der Bauer nun im Grunde als Arbeitssklave des Herrn und die Zeit, die er für diesen nicht arbeitete, als von diesem gnädigst gewährte Freizeit erschien. Wo aber der Bauer auf diese Weise nicht mehr persönlich frei war, da wurden die Kon— sequenzen bald noch weit über seine zunächst rein agrarischen Dienstleistungen hinweg gezogen: ein Gesindedienstzwang wurde durchgeführt, wonach die jungen Leute der bäuerlichen Bevölkerung der Gutsherrschaft mindestens ein Jahr hindurch ständig persön—