Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 273 und darüber hinaus dekretierte es für alle Staatsbürger persön⸗ liche Freiheit und das Recht der freien Handlung, der Erwerbs— freiheit, der Freizügigkeit, der Freiheit der Berufswahl, der Freiheit der Mischung der Stände. Im einzelnen kam es freilich darauf an, diese Grund— sätze, die den Staat in das neue Zeitalter des Subjektivismus einzuführen geeignet waren, nun auch praktisch durchzusetzen. Und da drängte sich denn an erster Stelle doch wieder die agrarische Liquidation auf und war auch eben in diesem Sinne in dem Edikte berücksichtigt. Denn das Edikt hob zugleich die Erbuntertänigkeit auf: nämlich die Gebundenheit an die Scholle, den Zwangsgesindedienst, das Schutzgeld für die Erlaubnis — D hestimmungsrecht des Grundherrn. Dagegen gelangte es noch nicht bis zur Aufhebung der Fronden und Lasten wie zur Regelung des Besitzrechtes; dazu schien jetzt keine Zeit; man wollte vor allem den durch den Krieg geschädigten Bauern zunächst Ostpreußens aufhelfen, zudem durch den freien Güter⸗ verkehr innerhalb des fast mittellos gewordenen Staates dem Rechte wirtschaftlicher Selbsthilfe freie Bahn schaffen. Es war der Sieg eines neuen radikalen Subjektivismus und zugleich doch auch ein Sieg der gemäßigteren Anschauungen des Frei— herrn vom Stein. Allein die Gesetzgebung nach 1807 behielt diese Mischung nicht bei. Der Radikalismus, mit dem Interesse der Junker an der Bauernlegung parallel laufend, drang schon in den Ausführungsgesetzen zum Oktoberedikte des Jahres 1807 in der Form durch, daß diese den Bauernschutz nur noch für die Bauernstellen älteren Datums (z. B. in Ostpreußen der Zeit vor 1752, in Westpreußen der Zeit vor 1774) aussprachen: und selbst für diese Stellen ihn dahin beschränkten, daß ge— schützte Stellen trotzdem, je nach der Bodenbeschaffenheit, zu größeren Gütern von acht oder vier Hufen zusammengeschlagen werden durften. Es war fast schon ein halber Hohn auf den proklamierten Grundsatz des Bauernschutzes; und dessen volle vpraktische Durchbrechung wurde vornehmlich wohl nur durch Lamprecht, Deutsche Geschichte. IX. 18