274 Dreiundzwanzigftes Buch. Drittes Kapitel. die geringen zum Bauernlegen bereiten Mittel der Junker verhindert. Nach der Erbuntertänigkeit aber mußte die Reihe, liquidiert zu werden, nach nun schon feststehenden Erfahrungen an die Fronden und Lasten kommen, unter gleichzeitiger Umwandlung des Besitzrechtes der Bauern in Eigentum. Das war die Ab— sicht, die in dem ursprünglichen Entwurfe zu dem Regulierungs⸗ edikte vom 14. September 1811, den der Historiker von Raumer ausgearbeitet hatte, zum Ausdruck gelangte. Allein dieser Entwurf ging aus den Erörterungen einer in dieser Zeit zu— sammengerufenen Landesrepräsentantenversammlung!, die haupt⸗ sächlich aus Gutsherren bestand, in einer völlig umgewandelten Form hervor. Der Inhalt war nunmehr der folgende. Zu— nächst wurden die Bestimmungen des Oktoberediktes des Jahres 1807 insofern fakultativ gemacht, als sie in jedem Falle nur auf Antrag einer der beiden Parteien, des Guts— herrn oder des Bauern, wirksam werden sollten. Ferner war von Umwandlung bloßer Besitzrechte in Eigentum nur in— sofern noch die Rede, als diese erst nach Abschluß der Aus— einandersetzung über die Leistungen und Lasten eines be— stimmten Falles eintreten sollte. Die wichtigsten Bestimmungen aber bezogen sich auf das Wesen der Liquidation selbst. Da— nach wurden zu dieser sowohl erbliche als unerbliche Besitzer zugelassen. Aber auf eine höchst merkwürdige, sonst in Deutschland fast nirgends versuchte Weise sollte diese Liqui— dation vor sich gehen. Die erblichen Besitzer sollten nämlich für die Befreiung von Lasten und Leistungen ein Drittel, die unerblichen gar die Hälfte ihres Landes an den Gutsherrun abtreten! Und nur da, wo ein Bauerngut durch diese Ampu⸗ tation gar zu klein zu werden drohe, sollte eine Rentenablösung in Geld gestattet sein. Natürlich waren diese Bestimmungen durch die Guts— herren in das Edikt hineingebracht worden; sie sicherten ihnen auch bei Bauernschutz eine wesentliche Vergrößerung ihres 1S. über diese unten S. 321.