Liquidation der alten Formen des wirtschaftl. u. sozialen Lebens. 297 ihrer Schulsachen, ihres Armenwesens; ja der Bürgermeister wurde sogar zumeist mit der Ausübung der staatlichen Polizei heauftragt. Aber diese reichen Berechtigungen wurden einem bestimmten System der lokalen Verfassung eingeordnet. Diese Verfassung wies zwei für Exekutive und Gesetzgebung ineinander eingreifende Körper auf: den Magistrat und die Stadtverordneten. Die Mitglieder des Kollegiums der Stadtverordneten sollten nicht von irgendwelchen Körperschaften, Zünften oder Gilden oder dergleichen, gewählt werden, sondern von allen Bürgern: als eine volle Repräsentanz der Stadt im Ehrenamt, unbesoldet, unabhängig in der Ausübung ihres Amtes waren sie gedacht; und sie hatten als verhältnismäßig sehr selbständige Exeku⸗ tive den Magistrat zu wählen mit dem Bürgermeister an der Spitze. Der Magistrat sollte dann die städtischen Angelegen⸗ heiten verwalten; in wichtigeren Fällen, jedenfalls bei neuen Verordnungen hatte er die Stadtverordneten zu befragen und führte dann ihre Beschlüsse aus. Die Stadtverordneten ihrer⸗ seits hatten dagegen die Kontrolle über den Magistrat, wie sie mit ihm gemeinsam das Verordnungsrecht übten, verteilten die Gemeindelasten und beteiligten sich durch ein unter Umständen höchst weitverzweigtes und wichtiges System von Deputationen an der Verwaltung. Es war eine vertrauensvolle und kluge Verwebung von Pflichten und Rechten, die diese Städteordnung kennzeichnete; es war die Erziehung zur sozialen und politischen Selbstver⸗ antwortlichkeit und insofern die notwendige Ergänzung zu der der Einzelperson zugewandten Erziehungspolitik des frühen Sub⸗ jektivismusn; es war für den wichtigsten, den führenden Stand der Nation in deren zukunftsreichstem Staate einer der be— deutungsvollsten Schritte zur Verwirklichung des sozialen und vbolitischen Menschen des Subjektivismus. Und es versteht sich, daß diesem entscheidenden Vorgehen bald der volle, wenigstens prinzipielle Bruch mit allem Alten für das Burgertum, ja für die Einwohnerschaft Preußens über⸗ S. oben S. 77 ff.