418 Dreiundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. Die freiwilligen Jäger bildeten eine regulär aufgestellte Truppe: sie waren gleichsam staatlich organisierte Freikorps. In ihnen fand sich zusammen, was nach den bisherigen Kantonsgesetzen vom Kriegsdienst befreit gewesen war und sich selbst bewaffnen und beritten machen konnte: ursprünglich nur junge Leute bis zu 24 Jahren, dann, da sie es heischten, auch Männer von höherem Alter, dem Berufe nach Adlige, Bürger, Beamte, Gelehrte, was gesellschaftlich führte und nicht krank oder verkrüppelt war. „Kinder der reichsten Familien strömen herbei und nehmen als Gemeine Dienste; es ist rührend, alle die Söhne des Adels und höheren Bürgerstandes von der feinsten Bildung als Gemeine in die zahlreichen Jägerkompagnien eingestellt zu sehen, wo sie sich selbst be— kleiden, bewaffnen und besolden; es herrscht ein herrlicher Enthusiasmus.“ Die Truppe hat sich bewährt. Anfangs von der Linie etwas scheel angesehen, gewann sie bald durch Leistungen Achtung; später galt den Bataillons- und Regi— mentskommandeuren der Linie die Zugabe eines Jägerdetache— ments als fast unentbehrlich. Neben Freiwillige und Linie trat die Landwehr. Der Gedanke der Landwehr entstammte ursprünglich dem Ideen⸗ kreise Scharnhorsts, des großen Organisators der preußischen Siege des Jahres 18183 überhaupt; als Gneisenau, Clausewitz und andere den preußischen Militärdienst verlassen hatten, hatte er, in der kleinen Stellung eines Inspekteurs der schlesischen Festungen, treu bei der schwarzweißen Fahne aus⸗— geharrt, um zunächst im geheimen und nun stolz öffentlich der Funktionen des Kriegsministers zu walten. Scharnhorsts Ideen waren dann, auf Anregung Steins, durch Clausewitz nach Ostpreußen getragen worden und hatten hier als Grund— lage der provinzialen Landwehrordnung gedient, deren Ent⸗ wurf der Graf Alexander Dohna ausgearbeitet hatte, und die dann unter mannigfach beschränkenden Abänderungen des ursprünglichen Ideengehaltes von den Ständen des Landes für Preußen und Litauen angenommen worden war. Jetzt trat neben diese provinziale Ordnung die allgemeine Ver—⸗