* ———— Fünfundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. schlimmsten politischen Prozesse der Reaktionszeit verknüpft ist, wie der berüchtigte Polizeidirektor Stieber blieben im Amte, bis im November 1860 ein Prozeß das Bild ihres Treibens zu lebhaft erneute; und Graf Schwerin, der Minister des Innern, wurde der reaktionären Beamten seines Ressorts nicht Herr. So schien es, als sollte in mancher Hinsicht die Politik Friedrich Wilhelms IV. ihre Fortsetzung finden. Gleichzeitig aber begann die Regierung mit einem Plan der Heeresreform hervorzutreten, der doppelt müßig schien, da man ja doch keine große und kühne Politik treiben wolle. Und was schlimmer war: dieser Plan erschien bald, wie man sich nicht verhehlen konnte, als des Prinzen eigenstes Werk. Der Prinz hatte sich von jeher eingehend mit den Heeres— angelegenheiten beschäftigt; er hatte es erleben müssen, daß der Kriegsminister im November 1850 erklärte, Preußens Heer sei dem Kampfe mit dem österreichischen nicht gewachsen; er war von der Überzeugung erfüllt, daß in geordneter, militä— rischer Gewalt die eigentliche Kraft jeder Souveränität und namentlich eines wirklich lebendigen, modernen Königtums liege; und er war von diesen Gesichtspunkten und Erfahrungen aus, wesentlich unterstützt durch eine Denkschrift Röoons vom Juni 1858, für die Gegenwart etwa zu folgender Erwägung ge— kommen. Die preußische Kriegsverfassung beruhe dermalen noch immer auf den Gesetzen der Jahre 1814 und 1815. Ihre Rahmen innerhalb des Grundsatzes der allgemeinen Dienst⸗ pflicht seien dementsprechend auf die Bevölkerung von 1814, etwas über zehn Millionen Seelen, berechnet. Seitdem habe sich aber die Bevölkerung auf nahezu achtzehn Millionen vermehrt. Dem gemäß würden jetzt nur vierzigtausend junge Leute all— jährlich in das Heer eingestellt, viele Tausende aber blieben frei: was eine offenbare Ungerechtigkeit bedeute. Ferner — so etwa verliefen die Erwägungen des Prinzen weiter — ge— hörten nach der Gesetzgebung von 1814 und 1815 die Aus— gehobenen drei Jahre der Linie, sieben Jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sieben Jahre der Landwehr zweiten Auf— gebots an. Die Landwehr ersten Aufgebots sei also eigentlich