III. Mit der Darstellung der zuletzt erzählten Ereignisse, An— schauungen und Stimmungen wird auch heute noch der Regel nach eine Kritik verknüpft. Da führt man wohl aus, daß das formale Recht auf seiten des Landtags gewesen sei, das histo— rische aber auf seiten des Königs; man begründet dann diese Ansicht in längeren Deduktionen und vergißt auch wohl nicht zu bemerken, daß, möge man Recht und Unrecht in dieser oder jener Weise auf die beiden Parteien verteilen, ihr Konflikt unter den gegebenen Umständen und in der gegebenen Zeit edenfalls begreiflich, ja notwendig erscheine. Gegen derartige Erörterungen ist gewiß nichts einzuwenden. Geschichtlich bemerkenswert aber ist, daß sie je länger je mehr mit einschläfernder Milde stattfinden, um schließlich dem schon heute absehbaren Ende des Verstummens entgegenzugehen. Dieser Verlauf findet darin seine Begründung, daß schon heute eigentlich niemand mehr für die liberale Problemstellung der sechziger Jahre lebendig empfindet. Und diese Erscheinung wiederum erklärt sich daraus, daß der heutige subjektivistische Demokratismus zu dem Liberalismus des ausgehenden ersten subjektivistischen Zeitalters eher eine kritische und ablehnende als eine anerkennende Stellung einnimmt — dagegen sehr wohl in der Lage ist, das imperialistische, nach Entwicklung äußerer Machtstellung vorwärts drängende Moment in der Haltung der Regierung zu verstehen, vielleicht sogar zu schätzen. Es ist das Moment, das lange hindurch als historisches Recht bezeichnet worden ist: das aber nach heutigen Begriffen viel eher als demokratisch⸗imperialistisch anzusprechen wäre, als ein Moment, in dem sich der König als Vertreter der innersten Bestimmung