Erste Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 421 Hamburg als letztem Zentrum weit nach Norden hin ausstrahlte!; auch der hochgebildete schleswig-holsteinsche Adel fand unter diesen Zufammenhängen ganz seinen Vorteil, indem er gern in dänische Dienste trat und in diesen eine beträchtliche Rolle spielte. Immerhin aber bestand deshalb über die staatsrechtliche Stellung der Herzogtümer nicht der geringste Zweifel. Rechtlich unklarer dagegen stand eine zweite Frage, die der Thronfolge in Dänemark, Schleswig und Holstein. Schleswig-Holstein war nach altem deutschen Recht ein Mannlehen mit agnatischer Erbfolge; in Dänemark galt seit dem sogenannten Königsgesetze vom Jahre 1660 in Ermangelung von Söhnen auch die Thronfolge der Töchter. So mußten beim Aussterben der Manneslinie des dänischen Königshauses in Dänemark eine dänische Prinzessin oder deren Sohn, in Schleswig-⸗Holstein dagegen die Männer der jüngeren Linie des Konigshauses, der Sonderburger, folgen und in dieser wieder zunächst der ältere, Augustenburger Zweig, erst dann der jüngere Zweig, der Glücksburger. Nun erhoben sich aber zu allem Unglück neben diesen an sich noch ziemlich einfachen Berechtigungen infolge der eigen⸗ tümlichen Schicksale der einzelnen Linien des dänischen Königs— hauses auch noch andere, hier nicht weiter zu charakterisierende Ansprüche, so des Hauses Gottorp (Rußland und Oldenburg) und des brandenburgischen Fürstenhauses. König Friedrich VI. (1808 -1889) hatte keine Kinder. In Dänemark mußte ihm daher nach seinem Vetter Christian (VIII.) dessen Schwester Charlotte bzw. deren Sohn Friedrich (VII.) folgen. Sein nächstes Bestreben war nun, diese weibliche Erb⸗ folge wenigstens auch auf Schleswig auszudehnen. In dieser Richtung befand er sich im Einverständnis mit der öffentlichen Meinung des dänischen Volkes, das keine Zersplitterung des Reiches wollte, und die in der sogenannten Eiderdänenpartei hertreten war. Das Ziel dieser Partei war zunächst die Ein— verleibung von Schleswig derart, daß Dänemark als ein 2 Vgl. zu diesen Verhältnissen u. a. schon Bd. IV, 487 ff.; VI,. 151. 275; VII. 287 ff.; VIII. 606, 688.