288 Fünfundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. einer direkten diplomatischen Behandlung der Frage durch die heiden deutschen Großmächte allein schon damals größeren Er⸗ folg zu versprechen begann. Inzwischen aber verharrten die Dänen aufs schroffste auf dem eingenommenen Standpunkte; ja, da ihnen die europäischen Konstellationen der Jahre 1862 und 1863 günstig waren, so hetonten sie ihn noch weit schärfer und wiesen jedes Anerbieten von Vorstellung und Vermittlung zurück. Am 30. März 1863 erließ dann der dänische König sogar ein neues Patent, das erst recht den Rechtsboden verließ. Schleswig⸗Dänemark follte in der nächsten Sitzung des Reichstages eine Gesamt⸗ verfassung erhalten; und Holstein wurde eine neue Verfassung aufgedrängt ohne Zustimmung der Stände des Landes und sachlich soweit als möglich im Gegensatz zu den Versprechungen von 1852. Natürlich machte dieses Patent in Deutschland den schlech⸗ testen Eindruck. Die öffentliche Meinung erregte sich in hohem Grade; der Nationalverein versuchte die nordische deutsche Groß⸗ macht, Preußen, durch herbe Kritik ihrer auswärtigen Politik zu stärkerer Tätigkeit zu bewegen; im Bundestage brachte Olden⸗ burg den Antrag ein, nachdem Dänemark die Verträge von 1852 gebrochen, möge Deutschland dieselben für unverbindlich erklären und die Herstellung des alten Rechts der Herzogtümer fordern. Ebenso energisch sprach sich Hannover aus. Ging man nun in Frankfurt auch nicht so weit, so richtete der Bundestag doch unterm 9. Juli 1863 an Dänemark die Auf—⸗ forderung, sich über das Märzpatent und Holsteins Stellung m dänischen Gesamtstaat zu erklären, und beriet gleichzeitig über die Bildung einer Exekutionsarmee, die in erster Linie aus Sachsen und Hannoveranern bestehen sollte. Als dann Däne— mark ungenügende Erklärungen gab, beschloß der Bundestag Im 1. Oktober 1863 fast einstimmig die Exekution. Der Plan in Dänemark aber war, zunächst die Gesamtverfassung für Schleswig und Dänemark unter Dach zu bringen, dann diese auch in Holstein einzuführen und damit durch Ankuündigung der Zurücknahme der bisher bestehenden holsteinschen Verfassung dem