Zweite Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 499 organisation der sächsischen Truppen im preußischen Sinne sollte ein preußischer General den Oberbefehl haben und sollten in Dresden und auf dem Königstein preußische Truppen in Garnison liegen. Im übrigen trat Sachsen in den Norddeutschen Bund ein und zahlte zehn Millionen Taler Kriegsentschädigung. Nachdem diese Dinge bereinigt waren, nachdem auch die Landtage der Einzelstaaten die neue Norddeutsche Bundes⸗ verfassung, die ganz den Vorschlägen Preußens entsprach, an⸗ genommen hatten, wobei eigentlich nur der preußische Landtag vartikularistische Gesinnungen zeigte, begann in Norddeutschland ein neues Leben zu erblühen. Am 12. Februar 1867 trat der Reichstag des Norddeutschen Bundes, hervorgegangen aus allgemeiner und direkter Wahl, zusammen; er tagte vom 24. Februar bis 17. April und nahm am 16. April die Bundesverfassung mit gewissen, übrigens nicht hedeutenden Modifikationen, wenn auch nicht ohne jegliche Schwierigkeiten, an. Als Organe der Verfassung treten auf der Reichstag, der Bundesrat und das Bundespräsidium. Der Reichstag geht aus allgemeinen gleichen und direkten Volks— wahlen mit geheimer Abstimmung hervor; die Abgeordneten beziehen keine Diäten; die Legislaturperiode beträgt drei Jahre. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der vierundzwanzig Regierungen mit einer nach der Größe der Staaten abgestuften Stimmenzahl. Das Bundespräsidium steht dem König von Preußen zu, der etwa fünf Sechstel des ganzen Gebietes direkt beherrscht; er bestellt als ausführendes Organ den Bundeskanzler, der dem Reichstage verantwortlich ist. Dem Bundespräsidium fallen die wichtigsten Aufgaben der vollziehenden Gewalt zu: die auswärtige Vertretung des Bundes in Krieg und Frieden, die Berufung des Bundesrates und des Reichstages, die Ver⸗ kündigung und Überwachung der Ausführung der Gesetze, die Ernennung der Bundesbeamten. Der Bundesrat übt gemeinsam mit dem Reichstage die Gesetzgebung aus. Gegenstände der Gesetzgebung sind: die Freizügigkeits⸗, Heimats⸗ und Nieder—⸗ lassungsverhältnisse, die wirts chaftliche Gesetzgebung, das Vereins⸗ und Pressewesen, das Heer.