443 Rockwell war nicht der einzige Aktionär, der über ein geheimes Einvernehmen klagte. Ein anderer Aktionär, Fle- ming, brachte eine Beschwerde mit zahlreichen Beschuldi- gungen ein, von denen die eines geheimen Einvernehmens nur eine war. Er klagte auch, daß die von der La Crosse- und Milwaukee-Eisenbahngesellschaft ausgegebene Hypo- thek nur das darstelle, was allgemein als „Bestechungs- obligationen‘“ bekannt sei, und nur ausgegeben wurde, um über die erwähnten Obligationen oder einen großen Teil derselben zur Bezahlung angeblicher Schulden der Beamten und Agenten der genannten Gesellschaft oder ihrer Freunde verfügen zu können, ohne daß dafür irgendwelche Gegenleistung zu entrichten war. Ferner „daß ein großer Teil der erwähnten Obligationen so be- nutzt und zum Schaden der Gläubiger ausgegeben sei!).“ Der Rechtsanwalt der klagenden Aktionäre sagte zusam- menfassend über.die Sache: „Männer, die dazu angestellt sind, Gesellschaften im Interesse der Aktionäre zu leiten, leiten sie nur in ihrem eigenen. Sie werden Lieferanten, ruinieren beinahe die Gesellschaft, bezahlen sich selbst aus dem Aktivbestand mit enormen Abzügen, fangen die Sache dann wieder von neuem an und werden schließlich reich?‘“. Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hob schließlich den Zwangsverkauf mit der Begründung, daß er betrügerisch sei, auf, aber es gelang Sage durch andere Mittel, seine Machtstellung zu behalten. Während Sage die Verfallserklärung des östlichen Zwei- ges der La Crosse- und Milwaukee-Eisenbahn beantragte, tat er auf Grund seiner Ansprüche gleichzeitig dasselbe bei einem anderen Zweige, der auch ein Teil des Chikago-Mil- waukee- und St. Paul-Eisenbahnsystems wurde. Dieser andere Zweig war die Milwaukee- und Horicon-Eisenbahn, die eine wesentliche Rolle bei den beständigen Bestechungs- vorgängen spielte. Der „Geschichtschreiber‘“ des Chikago- Milwaukee- und St. Paul-Eisenbahnsystems schreibt von dieser Episode in folgender unklarer Weise: „Die im Jahre 1852 inkorporierte Milwaukee- und Horicon-Eisenbahn 1) Ebenda S. 287, 2) Ebenda S. 295.