— XXIII — schränkte Vorzugsstellung einräumten, weil hier die lange vorherrschende Geistesrichtung wenig oder gar nichts von der Staatsgewalt, um so mehr jedoch von der persönlichen Initiative findiger und geschäftskundiger Kapitalbesitzer erhoffte und ihnen deshalb jederzeit entsprechend groß- mütig-verschwenderisch entgegenkam: Trotz diesem einheitlichen Grundzug heben sich, alle be- rechnende und verwirrende Korruption vorläufig beiseite gelassen, bei näherem Zusehen, mit der Zeit recht verschie- dene Etappen, sowohl der allgemeinen Wertentstehung wie der persönlichen Wertaneignung, scharf gegeneinander ab. Bis zu den Unabhängigkeitskämpfen mit England und teilweise noch weit in das neunzehnte Jahrhundert hinein ;tand der alte feudale und feudalähnliche Großgrund- besitz weitaus an der Spitze der Reichtumsverkörperungen : nur daß die ersten Landerwerbungen, nicht nur der voll- und halbsuveränen Kolonialgesellschaften, sondern auch der angesehenen englischen und holländischen Familien, trotz der Loslösung von den meist recht kümmerlichen Hafen- und Küstenstädten, überwiegend mit dem Handel zusammenhingen. In den Neuniederlanden, also wesentlich im Strom- gebiet des Hudson mit Neuamsterdam (New York) als Ein- fallstor, finden wir sowohl die holländische Westindien- kompanie wie die „Patrone‘“ mit ausgedehnten Grund- herrschaften und weitgehenden ausschließlichen Grund- herrschaftsrechten ausgestattet. So war Kilian van Rensse- laer, an dessen Namen heute noch verschiedene Orts- und Grafschaftsbezeichnungen erinnern, ein Amsterdamer Per- lenhändler und einer der Direktoren der Westindischen Kompanie — man behauptet allerdings, daß er selber nie- mals in Amerika geweilt habe, sondern Zeit seines Lebens einer der absentee landgraves geblieben sei, die ihren Be- sitz lediglich durch Agenten verwalten ließen. Für einen ganz nominellen Kaufpreis erwarb van Rensselaer ein Rie- sengebiet von Indianerland am Westufer des Hudson: gegen 700 000 Acre groß, etwa mit den heutigen Graf-