— 6— außerordentlich lockende Anerbieten. Die Aussicht auf unermeßliche Ländereien, mit feudalen Rechten und Privilegien, wurde als Köder ausgeworfen. Das Gesetz von 1629 über Freiheiten und Steuer-Erlässe machte es leicht, mit umfassenden Besitzungen und Rechten Grund- herr zu werden. Jeder, dem es gelänge, eine Kolonie von 50 „Seelen“ zu gründen, deren jede mehr als 15 Jahre alt sein mußte, sollte sofort ein „Patron“ werden mit allen Rechten der Lordschaft. Ihm wurde gestattet, 16 Meilen an der Küste oder auf einer Seite eines schiffbaren Flusses in Besitz zu nehmen; oder aber er konnte acht Meilen auf einer Seite eines Flusses nehmen und das zugehörige Land so weit bis ins Innere, „wie die Lage der Besitz- ergreifenden zulassen wird“. Der Rechtsanspruch wurde dem Patron für immer verliehen und dazu das Monopol der Erzeugnisse seiner Domäne, mit Ausnahme von Pelzen und Fellen. Kein Patron und kein anderer Kolonist hatte das Recht, Woll- oder Baumwollerzeugnisse, Leinen oder Tuch aus irgendeinem Material herzustellen, unter Strafe der Verbannung (O’Callaghans „Geschichte Neu-Niederlands‘). Diese Beschränkungen wurden im Interesse der Hollän- disch-Westindischen Gesellschaft getroffen, einer Handels- gesellschaft, die nahezu diktatorische Gewalt hatte. Mit dem Monopol über das ganze ihr unterstellte Gebiet besaß sie weitgehende Vollmachten, eine vielgefürchtete Rüstungsstärke und großen Einfluß. Sie war eine Art Kreuzung zwischen gesetzlicher Freibeuterei und gerissener Koloniengründung. Plünderung und Gemetzel waren oft Hilfsmittel, wenn sie es auch in dieser Hinsicht in keiner Weise mit ihrer Zwillings-Vereinigung, der Holländisch- Ostindischen Gesellschaft, aufnahm, deren Ausbeutung der asiatischen Besitzungen Hollands eine lange Schreckens- geschichte darstellt. Die Holländisch-Westindische Gesellschatt Die Politik der Holländisch-Westindischen Gesellschaft bestand darin, freigebige Belohnungen für die Besiedlung des Landes auszusetzen und gleichzeitig die Konkurrenz