wegungen vor der Revolution ist nötig, um zu verstehen, daß die Revolution von der unbefriedigten Handelsklasse herbeigeführt worden ist, als einziges Mittel, dem Handel völlige Freiheit zu sichern. Obgleich sie oft als eine altrui- stische Freiheitsbewegung hingestellt wird, war sie wesent- lich ein ökonomischer Kampf, der von‘ der Handelsklasse und einem Teil der Landinteressenten ausging. Dazu ge- zellte sich ein aufrichtiges Streben nach freien politischen Verhältnissen. Dieses Streben galt aber nicht dem Wohle aller Klassen, sondern nur der besseren Vertretung der Interessen der besitzenden Klasse. Die von der Armut gebeugten Kämpfer, die für diese Ansprüche fochten, er- kannten nach dem Kampfe, daß die Verfassung so ange- legt war, das allgemeine gleiche Stimmrecht zu vereiteln ınd die Macht unversehrt in den Händen der Reichen zu erhalten. Wären nicht Radikale, wie Jefferson und Paine und andere, gewesen, so ist es sogar zweifelhaft, ob dem Volk solche Zugeständnisse gemacht worden wären, wie ihm gemacht worden sind. Der lange Kampf um allge- meines Stimmrecht in verschiedenen Staaten bezeugt zur Genüge das bewußte Streben der Besitzinteressenten, in ihren eigenen Händen und in denen einer ihnen günstigen Gefolgschaft die Stimmgewalt zu konzentrieren. Mit dem Erfolg der Revolution schnellte die Handels- klasse zur ersten Stelle empor. Die Unveräußerlichkeit der Erbbesitze und das Recht der Erstgeburt wurden ab- geschafft, und die großen Ländereien schmolzen allmählich hinweg. Mehr als anderthalb Jahrhunderte lang hatten die Landinteressenten die soziale und politische Arena be- herrscht. Nun hörten sie als anerkannte, beständige Organi- sation auf zu existieren. Große Ländereien gingen nicht mehr unverändert, in allem Wechsel das einzig Bleibende, von Generation auf Generation über. Sie wurden not- wendigerweise unter die Kinder verteilt; und in den Wechsel- fällen der folgenden Jahre glitten sie Stück für Stück durch viele Hände. Veränderte Gesetze führten den allmählichen Zerfall individueller Besitzungen herbei, während sie dem Eigentum von Körperschaften keine Änderung brachten. So hat z. B. die Dreieinigkeits-Gesellschaft in der Stadt