22 — Die Taktik der britischen Händler Um die Mitte des 17, Jahrhunderts waren die Kaufleute der Kolonien so weit, daß sie Manufakturen zur Konkur- renz mit der englischen gründen konnten. Eine seefahrende Rasse und eine Handelsflotte bahnten sich kämpfend ihren Weg, und ehrgeizige Pläne wurden geschmiedet, einen Teil des britischen Einfuhr- und Ausfuhrhandels zu erobern. Die Reeder der Kolonien, die Tabak, Getreide, Nutzholz oder Fische nach Europa schickten, sahen nicht ein, warum sie ihre Schiffe bei der Rückfahrt nicht wieder mit Waren be- laden und doppelten Verdienst haben sollten. Jetzt legte sich die britische Handelsklasse ins Mittel und brauchte die Macht der Regierung dazu, eine Konkurrenz, die sie be- ingstigte, im Keim zu ersticken. Schwere Ausfuhrzölle wurden nun auf jeden Artikel der Kolonien gelegt, der in das Monopol eingriff, das die britische Handelsklasse besaß und weiter besitzen wollte, und die nichtbritische Einfuhr mußte überaus hohe Zölle tragen. Die Fabriken in den Kolonien wurden durch eine bündige Gesetzgebung im Keime erstickt. Im Jahre 1699 ordnete das Parlament an, kein Wollgarn und kein Woll- artikel aus den amerikanischen Kolonien dürfe irgendwohin exportiert werden. An diesem Bissen hatte man schwer zu kauen, da fast jede Bauernfamilie in den Kolonien Schafe hielt und Flachs zog und in der Fabrikation von rauhem Leinen und Wollkleidern erfahren war. Kaum be- gannen die Kolonisten Papier zu fabrizieren, als auch diese Industrie erdrosselt wurde. Mit Hüten ging es genau so. Kaum hatten die Kolonisten angefangen, nach Spanien, Portugal und Westindien Hüte zu exportieren, als auch schon die britische Hutmacher-Innung sich an die Regierung wandte, damit sie dieser kolonialen Konkurrenz den Garaus mache. Sogleich nahm das Parlament ein Gesetz an, das den Export von Hüten aus irgendeiner amerikanischen Ko- lonie und den Verkauf von Hüten aus einer Kolonie an eine andere verbot. Eisenwerke begannen in den Kolonien zu arbeiten — prompt erklärte man sie für unrechtmäßig, und das Parlament verbot Anlagen zur Gewinnung von Stab-