LA A Meister und Lehrling Geschäft und Meister zu verlassen war für den Lehrling dem Gesetz nach ein Verbrechen; wurde er eingefangen, 30 setzte man ihn ins Kittchen, bis der Meister ihn abholte. Wie sehr der Meister ihn auch mißhandelte — der Lehrling hatte vor dem Gesetz keine Rechte. Fast jeden Tag erschien in den Zeitungen des 18. und teilweise noch im 19. Jahr- hundert eine Änzeige, daß jemand eine Belohnung für die Wiederergreifung eines entlaufenen Lehrlings!) aussetzte; nach den Zeitungen von Pennsylvanien, New York und anderen Kolonien müssen damals Tausende dieser Lehrlinge ihrer Knechtschaft entlaufen sein. Die ausgebotenen Be- lohnungen schwankten zwischen 5 und 20 Dollar. Auch da, wo der Theorie nach im Zivilrecht gleiches Recht für alle bestand, war die Prozeßführung (absichtlich oder nicht) so kostspielig gemacht, daß die Justiz in Wirk- lichkeit ein Zeitvertreib war, wobei der Reiche den Armen mit Leichtigkeit aus dem Felde schlug. Ich will jedoch hier nicht lange über den nichtswürdigen Schwindel reden, die Rechtsprechung zu einem kostspieligen Luxus zu machen und dem Volke noch obendrein vorzureden, vor dem Ge- setz seien alle gleich. Was uns hier mehr interessiert, ist die Tatsache, daß die Gesetze darauf hinausliefen, den Reichen noch mehr zu bereichern und den Armen noch mehr auszupowern. Zur selben Zeit, als der Besitz aufgeklärten Anträgen auf Aufhebung der Schuldhaft, auf Zuerkennung eines Pfandrechtes auf das Produkt an den Handwerker und Erweiterung des Stimmrechtes energischen Widerstand ent- gegensetzte, brauchte er die öffentlichen Gelder für seine privaten Unternehmungen. Aus Werken, die sich mit jener Zeit beschäftigen, gewinnt man nur selten einen Einblick in die Methoden der Handelsklasse. Die Wahrheit °rfährt man höchstens aus Walter Barretts (der selber sech- zig Jahre lang im Handel tätig war) konventionellem, aber interessantem Buche „Die alten New Yorker Kaufleute‘. 2) In Ostelbien noch heute üblich. Siehe „Berliner Tageblatt“ Nr, 377 vom 28. Juli 1913, Seite 3, Spalte 1. (Anmerkung des Übersetzers.}