— 249 — trügerisch befunden, während bei den anderen fünfzehn sehr viele Schwindeleien ausgeübt worden waren!). Die Vermessungen wurden so eingerichtet, daß sie eine ganze Anzahl Terrains umfaßten, von denen der „größere Teil“ keinen erzhaltigen Charakter haben „solle“. Diese „Re- gulierungen“‘, die nichts weiter waren als eine außergesetzliche Konzession für die Bodenspekulanten, erstreckten sich auch auf die Vermessung von Wüsten und Waldterrains im Namen des Waldlandgesetzes. Nach dem Buchstaben dieses Ge- setzes brauchten diejenigen, welche Wüsten- und Wald- terrains erwarben, keine wirklichen Ansiedler zu sein. Folglich war es für die von den Bodenspekulanten gekauften Vermessungsbeamten nur nötig, gutes Weide-, Acker- und Waldland sowie Erzterrains als „Wüstenland‘“ auszugeben, um einzelnen Personen oder Gesellschaften die Okkupierung ungeheurer Gebiete mit Leichtigkeit zu ermöglichen. Zwei Sondergesetze trugen direkt zur Wirksamkeit dieses Raubsystems bei. Ein Gesetz, das am 30. März 1862 vom Kongreß angenommen wurde, genehmigte die Vornahme von Vermessungen auf Kosten der Ansiedler in den Be- zirken, deren Vermessung der Ansiedler wünschte. Ein anderes Gesetz, das Hinterlegungsgesetz, das 1871 zur An- nahme kam, bestimmte, daß die von den Ansiedlern hinter- legten Beträge teilweise als Bezahlung für die auf diese Art vermessenen Ländereien angesehen werden sollten. Diese beiden Gesetze zusammen machten den Bodendiebstahl im großen Maßstab zu einer ganz einfachen Sache. Der „An- siedler‘“ (was in Wirklichkeit sehr oft der Kapitalist be- deutete) konnte sich das geheime Einverständnis des Land- Office sichern und betrügerische Vermessungen vornehmen lassen. Durch diese Vermessungen konnte er ungeheure Strecken des wertvollsten Landes mit Beschlag belegen und sie als „Sumpfterrain‘“ oder „Wüstenland““ anerkennen lassen, Er konnte die Grenzen der ihm ursprünglich bewilligten Bezirke beliebig erweitern, und die Tatsache, daß ein Teil seiner Auslagen für die Vermessung als Bezahlung für diese Ländereien angesehen wurde, machte seine Ansprüche gewissermaßen rechtskräftig. 1) House Documents etc. 1885—1886, S. 165,