mit Betriebseinrichtungen zu versehen, die den lokalen Interassen
 und Verkehrszwecken entsprechen,
Da das Bedürfnis nach solchen Eisenbahnen schon sehr
früh sich regte, kam auch die Gesetzgebung schon vor langer
Zeit in die Lage, sich mit der Frage der Konzessionsbedingungen
 für Bahnen lokaler Bedeutung zu befassen.

I. Lokalbahngesetzgebung.

Das erste Lokalbahngesetz erschien 1865 in Frankreich
(Loi relative aux chemins de fer d’inter&amp;t local).
Diesem Lande, aus welchem auch der Name „Lokalbahnen“
 stammt, folgte 1868 England wmit der Vorsorge für
seine leichten Bahnen (Light Railways), 1869 Deutschland
(Bayern) und Österreich im Jahre 1880 mit dem vom 25. Mai
datierten Gesetze über Bahnen niederer Ordnung, welches 1887
ergänzt und 1894 durch das jetzige, bis Ende 1904 geltende
Gesetz abgelöst wurde,
Schon vor dem Jahre 1880 wurden mehrere Lokalbahnen
 in Österreich konzessioniert, jedoch jede einzelne auf
Grund eines Spezialgesetzes, Erst durch das Gesetz vom
Jahre 1880 erfolgte eine generelle Regelung der Frage der
den Lokalbahnen zuzuwendenden Begünstigungen, welche den
Zweck verfolgen, die Hindernisse, die dem Lokalbahnbaue ‘in
den Bestimmungen der für Hauptbahnen geschaffenen Eisenbahnbetriebsordnung
 vom 16. November 1851 im Wege standen,
zu beseitigen.
Durch die Gewährung weitgehender Erleichterungen in
Bezug auf die Vorarbeiten, den Bau und die Ausrüstung, sowie
auch in Bezug auf den Betrieb, sollte dieses Gesetz den ins
Stocken geratenen Eisenbahnbau wieder in Fluß bringen.
Dieser Zweck wäre wohl trotzdem kaum erreicht worden,
wenn sich nicht in den kritischen Fällen der Staat und die
Landesvertretungen herbeigelassen hätten, die Bahnprojekte
durch Beteiligung an der Beschaffung des Baukapitals oder
durch die Gewährung der Zinsengarantie lebensfähig zu machen.
Zum Bau auf Staatskosten, wie er z, B. in: Bayern
grundsätzlich, unter entsprechender Heranziehung der Interessenten
 zu den Baukosten stattfindet, konnte man sich bisher