Für gesellschaftliche Auslagen (Kosten des
Verwaltungsrates, finanzieller Dienst etz.) . K 203
Für Kosten des Gemeinschaftsdienstes in
Anschlußstationen von Privatbahnen . . . „ 271
Hiezu wird folgendes bemerkt:
Wie bereits betont, ist die Anrechnung der Gemeinschaftskosten
 unbillig und könnte deren Auflassung wohl erwartet
 werden.

2,

3

Bei den vom Staate für fremde Rechnung betriebenen
Lokalbahnen haben die Beiträge für die berufsgenossenschaftliche
 Unfallsversicherung durch die Betriebsreform zwar eine
Verminderung erfahren, trotzdem sind dieselben hicht nur im
Verhältnisse zu jenen der Auslandsbahnen, sondern auch im
Verhältnisse zu den.Hauptbahnen viel zu hoch und wäre es
nur billig, wenn die Versicherungsbeiträge entsprechend den
wesentlich geringeren Gefahren des Lokalbahnbetriebes herabgesetzt
 werden würden.
Die großen Kosten des gesellschaftlichen Verwaltungsapparates
 unserer Lokalbahnen lassen die Frage berechtigt
 erscheinen, ob- die Aktiengesellschaft die zweckmäßige
Einrichtung für diese Unternehmungen bildet, Auf diese Frage
hier näher einzugehen, würde zu weit führen ; dennoch darf
nicht unerwähnt bleiben, daß die wenigen und geringfügigen
Verrichtungen dieses Verwaltungsapparates anstandslos von der
Staatsbahndirektion gegen eine billige Entschädigung übernommen
 werden könnten.
Schließlich wird noch auf Tabelle III verwiesen, deren
Ergebnisse zeigen, wie man sich bei der Aufstellung der Projekte
 in der Regel über den Umfang des Verkehres, die Betriebseinnahmen
 und die Betriebskosten täuscht und sonach
zur Vorsicht gemahnt werden muß.
Vil. Betriebseinnahmen.

Wenn nicht von größerer, so doch von derselben Bedeutung
 für das Gedeihen eines Lokalbahnunternehmens wie
die Frage der Betriebskosten, ist die Einnahmenfrage, bezw.
die davon nicht zu trennende Tariffrage.